Muss ich zur Gerichtsverhandlung persönlich erscheinen?

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In verkehrsrechtlichen Bußgeldsachen, beispielsweise wenn es um den Vorwurf eines Geschwindigkeitsverstoßes geht, kann sich der Betroffene von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen befreien lassen. Fehlerhaft hat kürzlich ein Amtsrichter in Westfalen einen hierauf gerichteten Antrag abgelehnt. Der Betroffene hatte aber seine Fahrereigenschaft eingeräumt und erklärt, keine weiteren Angaben zur Sache zu machen. Dies ist sein gutes Recht. Das OLG Hamm hat auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Amtsgericht korrigiert. Selbstverständlich hätte das Amtsgericht dem Antrag folgen müssen. In der Entscheidung des OLG Hamm (Datum: 20.7.16, A.Z.: 2 R BS 131/6) stellt dieses klar, dass die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht in das Ermessen des Amtsgerichts gestellt ist. Dieses muss vielmehr dem Antrag entsprechend, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) vorliegen.

Unter den genannten Voraussetzungen (Einräumen der Fahrereigenschaft; Ankündigung, keine weiteren Angaben zu machen) ist durch die persönliche Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung ein wesentlicher Beitrag zur Aufklärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten. Die Entscheidung ist absolut zutreffend. Das Vorgehen des Amtsgerichtes ist in keiner Hinsicht nachvollziehbar. Wenn sodann in der Rechtsbeschwerde die Verfahrensrüge erhoben wird, wird das Amtsgericht regelmäßig durch das Oberlandesgericht korrigiert (§ 73 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Weitere Infos: www.ra-hartmann.de/anwesenheit-in-der-gerichtsverhandlung-dr.-hartmann-partner.html


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