Muss man sich bei einer fortgesetzten Arbeitsunfähigkeit jedes Mal wieder neu beim Arbeitgeber melden?

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Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einer Entscheidung vom 7. Mai 2020, Az. 2 AZR 619/19 grundsätzlich zur sog. Anzeigepflicht im Falle einer Arbeitsunfähigkeit geäußert.

Es gibt im Falle der Arbeitsunfähigkeit zwei Pflichten, die Anzeige– und die Nachweispflicht, letztere betrifft die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. 

Die Anzeige betrifft die Information des Arbeitgebers vorab.Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Unverzüglich bedeutet auch im Rahmen dieser Vorschrift „ohne schuldhaftes Zögern“, also sofort.

Das sollte man nicht auf die leichte Schulter nehmen, denn bereits eine Verletzung dieser Anzeigepflicht kann abgemahnt werden und nach mehrmaliger Abmahnung kann dann irgendwann auch eine Kündigung wegen Verletzung dieser Anzeigepflicht drohen, wie der vom Bundesarbeitsgericht bewertete Fall zeigt.

Sehr häufig taucht die Frage auf, ob man diese Anzeigepflicht auch beachten muss, wenn sich die Arbeitsunfähigkeit fortsetzt, also im Falle einer Folgebescheinigung.

Das ist nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts klar zu bejahen, dann muss man die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit „unverzüglich“ mitteilen, es gebe keine Hinweise, dass man nur die „Erstarbeitsunfähigkeit“ anzeigen müsse, nicht aber deren Fortsetzung.

Grund ist, dass der Arbeitgeber in die Lage versetzt wird, sich auf das Fehlen des - entweder neu oder fortgesetzt arbeitsunfähig erkrankten - Arbeitnehmers möglichst frühzeitig einstellen zu können.

Sehr häufig wird in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, nach Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums, also nach den ersten sechs Wochen, müsse man nichts mehr anzeigen.

Das ist falsch. 

Das Bundesarbeitsgericht hat klar zum Ausdruck gebracht, dass die Anzeigepflicht grundsätzlich auch unabhängig davon bestehe, ob der Arbeitgeber noch zur Entgeltfortzahlung verpflichtet sei.

An wen ist die Anzeige zu richten? Grundsätzlich ist das der Arbeitgeber, also der Firmeninhaber oder die Geschäftsführung, was aber nur selten praktiziert wird. Der Arbeitgeber kann aber – was üblich ist - andere Mitarbeiter zur Entgegennahme von derartigen Erklärungen autorisieren. Ist das unklar, weil nicht richtig geregelt, kann man sich auch an einen Vorgesetzten oder die Personalabteilung wenden.

Gelegentlich kommt es auch vor, dass man sich an den Kollegen aus der Schicht oder der Abteilung wendet und ihn bittet, den Arbeitgeber zu informieren. Schlampt dieser Kollege aber, trägt man das Risiko, dass die Anzeige rechtzeitig und inhaltlich zutreffend an den Arbeitgeber übermittelt wird, denn man hat sich dann eines Boten bedient. Wer einen Boten einschaltet, trägt auch das Risiko, sollte das schiefgehen. 

Besser selbst darum kümmern, am besten unverzüglich ein Familienmitglied bitten, die Anzeige zu übermitteln, dann hat man im Zweifelsfall auch einen Zeugen.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 7.5.2020, 2 AZR 619/19


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