Nachbarrecht: Höhe einer Hecke bei tiefer liegenden Nachbargrundstücken, Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB

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Sachverhalt

Zwei Nachbarn streiten sich um die Höhe einer Hecke.

Entlang der Grundstücksgrenze befindet sich eine ca. 6 m hohe Thujahecke. Diese wurde zuletzt im Jahre 2009/2010 auf eine Höhe von 2,9 m zurückgeschnitten. Die Besonderheit der Grundstücke besteht darin, dass das Grundstück, auf dem die Hecke steht, ca. 1 m bis 1,25 m tiefer liegt als das Nachbargrundstück. Die Geländestufe zwischen den beiden Grundstücken wird durch eine Mauer abgesichert. Mit der eingereichten Klage verlangt der oberhalb liegende Nachbar den Rückschnitt der Hecke auf eine Höhe von 2 m, gemessen ab der oberen Kante der Mauer. Dieser Rückschnitt habe zweimal im Jahr stattzufinden. Der Eigentümer der Hecke beruft sich auf Verjährung.

Das Landgericht verurteilt den Eigentümer der Hecke zum Rückschnitt. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision will der zum Rückschnitt verurteilte Eigentümer der Hecke die Abweisung der Klage erreichen.

Urteil

Der BGH weist die Revision zurück.

Der Eigentümer der Thujahecke muss diese auf die begehrte Höhe von 2 m, gemessen ab der Mauerkante, zurückschneiden. Dies folge aus Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB, aufgrund dessen der Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen kann, dass Bäume, Sträucher und Hecken nicht höher als 2 m sind, wenn diese Pflanzen einen geringeren Abstand als zwei Meter zur Grundstückgrenze aufweisen. Dieser Anspruch sei auch nicht verjährt, da die Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 1 Satz 2 BayAGBGB fünf Jahre betrage. Beginn der Frist ist der Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Grundstücknachbar das Überschreiten der zulässigen Höhe der Hecke von 2 m erkennen konnte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erkennen müssen. Dieser Anspruch entsteht nach dem Urteil immer wieder neu, wenn die Hecke abermals über die zulässige Höhe hinauswachse. Grundsätzlich ist die höchstzulässige Höhe vom Bodenniveau zu messen, auf dem sich die Pflanzen befinden. Bei Hanglagen ist demgegenüber bei einer Bepflanzung auf dem niedrigen Grundstück die Geländehöhe vom Boden des höher gelegenen Grundstücks maßgeblich.

Anmerkung

Die Entscheidung des BGH bezieht sich zwar auf eine bayerische Regelung. Vergleichbare Regelungen finden sich jedoch auch in anderen Bundesländern, sodass sich die Entscheidung des BGH auch auf diese Bundesländer auswirkt

BGH, Urt. vom 2.6.2017 – V ZR 230/16


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