Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zum Thema Hammerschlagsrecht!

Hammerschlagsrecht: Reparaturen vom Grundstück des Nachbarn aus

  • 2 Minuten Lesezeit
Hammerschlagsrecht: Reparaturen vom Grundstück des Nachbarn aus

Nachbarn kann man sich bekanntlich nicht aussuchen und manchmal hat man einen Grantler oder selbst ernannten Privatdetektiv neben sich wohnen. Streit ist daher häufig vorprogrammiert, wenn man dessen Grundstück betreten muss, um an seinem eigenen Grund und Boden Bauarbeiten durchzuführen, z. B. bei Arbeiten an einer Grenzwand. Hier hilft einem jedoch unter Umständen das sogenannte Hammerschlagsrecht weiter. 

Was ist das Hammerschlagsrecht?

Das Hammerschlagsrecht ist in den meisten Bundesländern gesetzlich geregelt und ergibt sich zudem aus dem Rechtsinstitut des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses, bei dem die gegenseitige Rücksichtnahme besonders großgeschrieben wird.  

Das Hammerschlagsrecht berechtigt einen Grundstücksbesitzer, den Garten des Nachbarn zu betreten, um an seinem eigenen Grundstück Reparatur- bzw. Erhaltungsarbeiten durchzuführen.  

Das Leiterrecht dagegen berechtigt den Bauherrn, Gerüste aufzustellen und gegebenenfalls Baumaterialien auf dem Nachbarsgrundstück abzustellen. 

Hammerschlagsrecht: Nachbarn frühzeitig über Maßnahmen informieren

Dem Nachbarn muss jedoch rechtzeitig angezeigt werden, dass man sein Grundstück betreten möchte. Je nach Bundesland ist dabei eine Frist zwischen zwei und vier Wochen einzuhalten.  

Damit soll der Nachbar die Möglichkeit erhalten, sich auf die geplanten Maßnahmen einzustellen und die Rechtmäßigkeit einer Duldungspflicht zu prüfen. Das Schreiben muss Angaben beinhalten 

  • zum Beginn der Bauarbeiten (Tag und Uhrzeit), 

  • zum Umfang der Arbeiten sowie Angaben zur Maßnahme selbst, 

  • zum Umfang der Grundstücksnutzung, 

  • zur voraussichtlichen Dauer der Arbeiten. 

Doch Vorsicht: Selbst, wenn man diese Formalien eingehalten hat, ergibt sich daraus noch keine Duldungspflicht des Nachbarn. Er kann die Nutzung seines Grundstücks immer noch ablehnen.  

Der Bauherr darf sich über das Verbot - außer bei einem Notstand nach § 904 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) - nicht hinwegsetzen, ansonsten begeht er Hausfriedensbruch. Er muss dann vielmehr Klage einreichen und die Duldungspflicht des störrischen Nachbarn gerichtlich erstreiten. 

Hammerschlagsrecht: Nachbar muss nicht einwilligen

Das Gericht wird eine Duldungspflicht jedoch nicht automatisch bejahen. Kann das Vorhaben etwa ohne erheblichen finanziellen Aufwand auch auf anderem Wege durchgeführt werden, ist eine Duldungspflicht nicht angemessen. Außerdem dürfen die Bauarbeiten nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen.  

Des Weiteren muss der Bauherr das Hammerschlagsrecht bzw. das Leiterrecht grundsätzlich möglichst schonend ausüben. Bei zwei nachbarlichen Streithähnen heißt das z. B., dass der Bauherr das Grundstück nebenan nicht selbst betreten darf, sondern einen Dritten mit der Erledigung der Arbeiten beauftragen muss (AG Ludwigsburg, Urteil v. 03.02.2010, 1 C 2138/09).  

Außerdem sind meist nur Reparatur- bzw. Instandhaltungsarbeiten von der Duldungspflicht umfasst. Bloße Verschönerungsarbeiten dagegen, die lediglich das Aussehen des Objekts nach den Wünschen des Bauherrn verändern, fallen in der Regel nicht darunter. In diesem Fall wiegt das Eigentumsrecht bzw. das Nutzungsrecht des Mieters schwerer (BGH; Urteil v. 14.12.2012, Az.: V ZR 49/12). 

(VOI)

Foto(s): ©Pexels/Mikael Blomkvist

Artikel teilen:


Sie benötigen persönliche Beratung zum Thema Hammerschlagsrecht?

Rechtstipps zu "Hammerschlagsrecht"