Nachprüfung der Berufsunfähigkeit

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Viele Versicherte sind erst einmal glücklich, wenn sie es geschafft haben, dass die Versicherung ihnen Berufsunfähigkeitsrente zahlt. In der Regel haben die Versicherungen ein so genanntes Anerkenntnis abgegeben.

Schon zwei oder drei Jahre später, selten schon davor, meldet sich die Berufsunfähigkeitsversicherung mit einem so genannten Nachprüfungsverfahren. Die Versicherung sendet ihnen einen Fragebogen zur Nachprüfung der Berufsunfähigkeit zu, den sie genau ausfüllen müssen. Hier ist zu beantworten, ob sie seit dem Anerkenntnis eine berufliche Tätigkeit ausgeübt oder sich weiterqualifiziert haben. Ferner verlangt die Versicherung in der Regel den letzten Einkommensteuerbescheid und ggf. betriebswirtschaftliche Auswertungen.

Ferner werden auch wieder ihre behandelnden Ärzte angeschrieben und sie haben die Möglichkeit, aktuelle medizinische Unterlagen einzureichen. Sie sind verpflichtet, daran mitzuwirken. Kommen Sie dem nicht nach, riskieren Sie, dass die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente eingestellt wird.

Häufig macht das Nachprüfungsverfahren den Versicherten Angst. Dies muss aber nicht sein, da die Versicherung an das Anerkenntnis so lange gebunden ist, solange sie nicht nachvollziehbar in einer förmlichen Mitteilung begründen kann, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten so gebessert hat, dass er wieder berufsfähig ist. Der Versicherer muss also Änderungen nachweisen. Er kann nicht eine irrtümliche oder voreilige Beurteilung bei Abgabe seines Leistungsanerkenntnisses im Nachprüfungsverfahren einfach rückgängig machen. Der Versicherer muss vielmehr ein ärztliches Gutachten vorlegen, welches die Fähigkeit des Versicherten, in seinem Beruf zu arbeiten, bestätigt.

Der Versicherte, der Berufsunfähigkeitsrente erhält, ist nicht verpflichtet, medizinische Ratschläge entgegenzunehmen oder gar zu befolgen. Nur in besonders krassen Fällen ist denkbar, dass dem Versicherten der Vorwurf gemacht werden kann, er würde mit Absicht auf ärztliche Unterstützung verzichten, um krank zu bleiben.

Der Versicherer prüft nicht nur den gesundheitlichen Zustand des Versicherten nach, sondern prüft auch, ob der Versicherte neue berufliche Fähigkeiten erworben hat und jetzt einen Beruf ausüben könnte, der seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Der Versicherte könnte dann ggf. auf diesen Beruf verwiesen werden, obwohl er ihn gar nicht tatsächlich ausübt. Anders sieht es dann aus, wenn in den Bedingungen eine konkrete Verweisung vereinbart wurde. Dann ist eine Einstellung der Leistungen allenfalls dann möglich, wenn der Versicherte auch einen Arbeitsplatz gefunden hat.

Wichtig:

Der Versicherte ist nicht verpflichtet, sich fortzubilden oder umschulen zu lassen. Tut er dies freiwillig, darf die Versicherung ihm nicht ohne Weiteres die Leistungen im Nachprüfungsverfahren entziehen, wenn es ihm noch nicht gelungen ist, einen Arbeitsplatz zu bekommen.

Die Versicherten sollten daher, sofern es ihren Neigungen und den Zukunftsplänen entspricht, nicht nur im Hinblick auf ihre Berufsunfähigkeitsrente auf eine Fortbildung oder Umschulung verzichten. Der Versicherte ist nach einem Anerkenntnis durch die Versicherung insofern geschützt, als der Versicherer seine Leistungen nicht plötzlich einstellen darf. Der Versicherer muss entweder beweisen, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten deutlich verbessert hat oder dieser über neu erworbene berufliche Fähigkeiten und ggf. einen Arbeitsplatz verfügt.

Aber auch dann, wenn der Versicherer dies dem Versicherten förmlich mitgeteilt hat, muss er ab Zugang der Mitteilung noch bis zum Ablauf des dritten Monats danach leisten.

Fazit:

Im Nachprüfungsverfahren kann es nur dann zur Einstellung von Leistungen kommen, wenn sich ihre gesundheitliche Situation nachweislich wesentlich verbessert hat oder sie neue berufliche Fähigkeiten erworben haben und eine andere Tätigkeit ausüben oder zeitnah ausüben können, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Auch wenn in den meisten Bedingungen geregelt ist, dass der Versicherte eine Minderung der Berufsunfähigkeit und die Aufnahme bzw. Änderung der beruflichen Tätigkeit unverzüglich mitteilen muss, so muss der Versicherte diese Dinge positiv kennen und sich ihrer bewusst sein. Die Gesundheit muss sich folglich erheblich verbessert haben. Eine Umschulung oder Qualifizierung ist im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens mitzuteilen, aber nicht unverzüglich. Anders, wenn eine berufliche Tätigkeit wieder aufgenommen wurde. Mit dieser Mitteilung sollte man nicht bis zum Nachprüfungsverfahren warten, weil sonst – zumindest bei vorsätzlicher Verletzung – Leistungsfreiheit drohen könnte.


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