Nachstellung/Stalking (§ 238 StGB) und das Gewaltschutzgesetz / wie verhalte ich mich als Opfer?

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Der ursprünglich aus der Jagdsprache stammende Begriff des Stalkings (Nachstellung) ist inzwischen in den allgemeinen Sprachgebrauch übergegangen. Im rechtlichen Sinne bezeichnet der Begriff des Stalkings im Regelfall eine unerwünschte Kontaktaufnahme, beziehungsweise die durch den Geschädigten nicht erwünschte Herstellung einer zwischenmenschlichen Beziehung. Doch was genau ist Stalking, und wie sollte hierauf reagiert werden?

1. Stalking als Straftatbestand

Wer einer anderen Person, auch unter Nutzung von Telekommunikationswegen, in einer Weise nachstellt, welche bei der geschädigten Person zu empfindlichen Eingriffen in ihre Alltagsgestaltung (Umzug/Einschaltung eines Sicherheitsdienstes usw.) führt, macht sich gegebenenfalls strafbar. Einschlägig ist im speziellen § 238 StGB. 

Hier besteht jedoch eine vergleichsweise hohe Schwelle zur Strafbarkeit, da erhebliche Einschnitte in den Alltag des Opfers vorliegen müssen. Weiterhin ist zu beachten, dass es sich beim Stalkingvorwurf häufig um eine (Ex-) Beziehungstat handelt. Viele Opfer scheuen daher, den direkten Weg zur Polizei. Aus anwaltlicher Erfahrung ist jedoch festzustellen, dass eine Strafanzeige als „Warnung“ oft Wunder wirken kann. Gerade im Bereich des § 238 StGB ist jedoch die gute Vorbereitung einer Strafanzeige, sowie die Sicherung von Beweismitteln essentiell. Gerne sind wir Ihnen insofern behilflich. Zumindest sollten Sie jedoch die unter Punkt 3 genannten Mindestverhaltensweisen einhalten. 

2. Vorgehen nach Gewaltschutzgesetz

Der Gesetzgeber hat weiterhin die Möglichkeit eines Vorgehens nach dem sogenannten Gewaltschutzgesetz geschaffen. Durch einen Gewaltschutzantrag wird die emotionale Grenze zur Strafanzeige noch nicht überschritten, so dass es sich häufig um eine brauchbare Alternative handelt.

Für ein entsprechendes Vorgehen genügt eine, massivere, unerwünschte Kontaktaufnahme durch den „Täter“. Auch Bedrohungen und körperliche Übergriffe können einen Anspruch nachdem Gewaltschutzgesetz auslösen.

Ziel einer Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Gewaltschutzgesetz ist primär das gerichtliche Verbot jeglicher Kontaktaufnahme durch den „Nachstellenden“. Auch eine Kontaktaufnahme durch Dritte ist untersagt.

Weiterhin darf dieser sich dem Opfer selbst, sowie dessen Wohnung, lediglich in einen festgelegten Radius nähern.

Der entsprechende Antrag ist beim zuständigen Amtsgericht zu stellen, gegebenenfalls erhalten Sie dort auch erste Ratschläge. Auf Grund der emotional angespannten Situation lohnt sich jedoch, aus meiner Erfahrung, die Einschaltung eines Anwalts. Dieser kann das Zusammenspiel zwischen einer Strafanzeige und dem Antrag nach Gewaltschutzgesetz zu Ihren Gunsten nutzen. Als „Soforthilfe“ ist ein Antrag auch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zeitnah möglich. Der Verstoß gegen eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz kann empfindliche Bußgelder nach sich ziehen.

3. Wie verhalte ich mich als Opfer?

a) 
Machen Sie unmissverständlich klar, dass Sie keinen Kontakt wünschen. Lassen Sie sich hier auf keine Diskussion ein. Nehmen Sie einen Freund oder ein Familienmitglied bei einer persönlichen Ansprache als Zeugen mit. Erfahrungsgemäß ist jedoch ein Brief, welcher unter Zeugen überreicht/in den Briefkasten eingeworfen werden sollte, wirkungsvoller. 

b) Vermeiden Sie persönlich jede Kontaktaufnahme!

Klingt erst einmal logisch. Jedoch kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass auch ein Opfer den Kontakt zum Täter sucht. Besonders „gefährlich“ sind hier Kontaktaufnahmen über Facebook und andere soziale Netzwerke.

c) Informieren Sie Ihr Umfeld

Dieses gilt insbesondere für Ihre Freunde und das Arbeitsumfeld. Oft nutzt ein Täter diese Wege zur Kontaktaufnahme. Die entsprechenden Personen sollten keine Informationen über Sie herausgeben.

d) Führen Sie Tagebuch

Schreiben Sie insbesondere Beobachtungen und Kontaktaufnahme mit Datum, Uhrzeit und Ort auf. Die Aufzeichnungen dienen als Nachweis für ein Gerichtsverfahren. Notieren Sie daher auch entsprechende Zeugen.

e) Scheuen Sie nicht den Gang zum Anwalt

Sowohl Anwälte im Familienrecht als auch Strafverteidiger, welche im Bereich der Opfervertretung tätig sind, helfen Ihnen gerne weiter. Häufig hat der Antragsgegner die Kosten eines Anwalts zu tragen. Auch die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe ist in Einzelfällen möglich.

Gerne begleite ich Sie durch das komplette Strafverfahren sowie im Gewaltschutzbereich. Dies gilt auch, wenn Sie wegen Stalking angezeigt wurden, beziehungsweise gegen Sie ein Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz eingeleitet wird.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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