Nachtarbeit – Arbeitszeitdauer - Beschränkungen?

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Was ist Nachtarbeit?

Zunächst einmal muss geklärt werden, worin der Unterschied von Nachtarbeit zu „normaler“ Arbeit besteht. Hierzu gibt es im Gesetz eine Definition, welche besagt, dass Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) die Arbeit ist, welche mehr als 2 Stunden Nachtzeit umfasst (§ 2 IV ArbZG). Die Definition benutzt den Begriff „Nachtzeit“. Darunter ist dem Gesetz nach die Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr zu verstehen, mit Ausnahme von Bäckereien und Konditoreien. Bei Bäckereien und Konditoreien handelt es sich um Nachtzeit in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr (§ 2 III ArbZG).

Maximale Arbeitsdauer

Gemäß § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer 8 Stunden nicht überschreiten, mit der Folge, dass die wöchentliche Arbeitszeit in der Regel maximal 48 Stunden beträgt. Hiervon kann jedoch abgewichen werden. So kann die werktägliche Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden verlängert werden. Dies in der Regel jedoch nur unter der Voraussetzung, dass innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen, acht Arbeitsstunden werktäglich im Durchschnitt nicht überschritten werden (Näheres hierzu siehe auch Rechtstipp „Arbeitszeit – wie lange muss ich arbeiten?“).

Sonderregelung bezüglich des Ausgleichszeitraums bei Nachtarbeitnehmern

Von den dargelegten Ausgleichszeitraum von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen (§§ ArbZG) gibt es eine Abweichung für Nacht-und Schichtarbeitnehmer. Um Nachtarbeitnehmer handelt es sich im Sinne des ArbZG um Arbeitnehmer, welche aufgrund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten (§ 2 V ArbZG). Für diese Arbeitnehmer bestimmt das ArbZG, dass abweichend von der Regelung des § 3 ArbZG die werktägliche Arbeitszeit nur dann bis zu 10 Stunden verlängert werden kann, wenn innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von 4 Wochen acht Stunden werktäglich im Durchschnitt nicht überschritten werden. Daraus folgt, dass auch bei Nachtarbeitnehmern die wöchentliche Arbeitszeit bis zu 60 Stunden betragen kann, jedoch nur unter Beachtung des deutlich verkürzten Ausgleichszeitraums.


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