Nahrungsmittelunverträglichkeiten stehen einer Einstellung in den Polizeidienst nicht immer entgegen!

  • 1 Minuten Lesezeit

Mit Urteil vom 15. Juni 2022, 2 K 1313/19. KO. hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden, dass nicht jede Nahrungsmittelunverträglichkeit einer Einstellung in den Polizeivollzugsdienst entgegensteht. Rechtsanwalt Daniel Dobberke vertrat den Kläger in diesem mehrjährigen Hauptsacheverfahren gegen die Bundespolizei. Im Wesentlichen führte das Gericht aus, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt polizeidiensttauglich gewesen ist. Er hatte trotz der bei ihm diagnostizierten Laktose- und Fructosemalabsorption die erforderliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit vorweisen können. In diesem Rahmen wurde auch im Rahmen einer Beweiserhebung ein Sachverständigengutachten erstellt, das dem Kläger bescheinigte gesund zu sein. Eine Laktoseintoleranz habe nicht vorgelegen. Zudem wurde dem Kläger auch bescheinigt an der Gemeinschaftsverpflegung teilnehmen zu können.

Im Ergebnis wurde festgestellt, dass der Ablehnungsbescheid der Bundespolizei rechtswidrig gewesen ist. Diese berief sich hierbei u.a. auf die PDV 300.

Dieses erfreuliche Urteil zeigt ein weiteres Mal, dass es sich durchaus lohnen kann, eine Ablehnung der Polizei juristisch überprüfen zu lassen. An dieser Stelle sei auch darauf hinzuweisen, dass man Fälle dieser Art nicht "schablonenhaft" beurteilen kann. Vielmehr müssen stets die gesamten Umstände des Einzelfalles umfassend gewürdigt werden. Oftmals kann der Sachverhalt auch erst durch die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens einer Klärung zugeführt werden.

Gerne steht Herr Rechtsanwalt Dobberke für eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung zur Verfügung. Er vertritt Sie bundesweit.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Daniel Dobberke

Beiträge zum Thema