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Namensänderung: Gründe, Kosten und geplante Gesetzesänderung

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Namensänderung: Gründe, Kosten und geplante Gesetzesänderung

Experten-Autorin dieses Themas

Das deutsche Namensrecht ist streng. Änderungen des Familien- oder des Vornamens sind in Deutschland nur sehr eingeschränkt möglich, da der Grundsatz der Namenskontinuität gilt. Das heißt, dass jeder seinen Namen grundsätzlich sein Leben lang behält.  

Betroffene kämpfen deshalb oftmals lange für die Änderung. Wann eine Änderung in Betracht kommen kann, wie man die Namensänderung beantragt, mit welchen Kosten zu rechnen ist und welche gesetzlichen Änderungen sich ergeben könnten, lesen Sie in diesem Ratgeber.

Namensänderung in Deutschland

Wie eingangs erwähnt, gilt der Grundsatz der Namenskontinuität, womit erreicht werden soll, dass der Name grundsätzlich ein Leben lang Bestand hat und nicht zur Disposition des Betroffenen steht. Der Wunsch nach einer Namensänderung kann sich aus verschiedenen, beispielsweise personenstandsrechtlichen Gründen ergeben: Das ist unter anderem bei Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft, Scheidung oder Adoption der Fall. In diesen Fällen ist die Namensänderung vorgesehen und daher möglich. 

Hinweis: Bei einer Änderung des Familiennamens ändert sich automatisch auch der Familienname des Kindes, sofern der Betroffene sorgeberechtigt ist und nichts anderes bestimmt wird. Ist das Kind älter als fünf Jahre, muss es der Namensänderung zustimmen. Abgesehen von der Änderung aus personenstandsrechtlichen Gründen kann der Name nicht geändert werden, nur weil er dem Inhaber nicht gefällt. Zur Namensänderung ist ein wichtiger Grund notwendig.

Gründe für eine Namensänderung

Das Gesetz schreibt vor, dass eine Änderung nur möglich ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz (NamÄndG). Gemeint sind damit triftige, nachvollziehbare Gründe. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn das persönliche Interesse des Betroffenen an der Änderung seines Namens das allgemeine Interesse überwiegt. 

Die Behörde nimmt daher immer eine Abwägung im jeweiligen Einzelfall vor. Das macht individuelle Entscheidungen möglich. Ein wichtiger Grund kann beispielsweise in folgenden Fällen zu bejahen sein:

  • lächerlich oder anstößig klingende Namen, die Anlass zu Wortspielen geben 

  • außerordentlich komplizierte Namen, die den Betroffenen nicht unwesentlich beeinträchtigen (wie besondere Schwierigkeiten in der Schreibweise oder Aussprache) 

  • sogenannte Sammelnamen wie z. B. „Müller“ 

  • psychische Gründe

Aber auch nach einer Einbürgerung ist eine Namensänderung unter Umständen möglich, wenn die Herkunft erkennbar ist und der Betroffene einen unauffälligen Nachnamen zur besseren Eingliederung wünscht. Eine konkrete Richtlinie beziehungsweise festgeschriebene Gründe gibt es nicht. Es ist also in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen und den Gründen für die Beibehaltung des Namens vorzunehmen.

Unterschied bei Änderung von Vornamen und Nachnamen 

Generell muss sowohl für die Änderung von Vor- als auch Nachname ein wichtiger Grund vorliegen. Bei der Änderung des Nachnamens können jedoch personenstandsrechtliche Gründe die Änderung erleichtern.  

Bei der Änderung des Vornamens ist bei der notwendigen Abwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen und den öffentlichen Belangen zugunsten des Betroffenen anzuführen, dass das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Vornamens deutlich geringer ist als bei der Änderung des Nachnamens. Deshalb gelingt jene Änderung leichter als die des Familiennamens.

Namensänderung bei Kindern

Eine Namensänderung bei Kindern kommt vor allem bei Adoption, Scheidung, Eheschließung und der Aufnahme in eine Pflegefamilie in Betracht. Pflegekinder können beispielsweise den Nachnamen der Pflegeeltern annehmen, sofern dies für das Kindeswohl förderlich ist. 

Hinweis: Vornamen von Kindern, die älter als ein Jahr, aber jünger als 16 Jahre alt sind, sollen nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes geändert werden. Die Voraussetzung des wichtigen Grundes für die Änderung ist mithin noch einmal verschärft.  

Vorsicht ist deshalb bei der Beantragung der Geburtsurkunde geboten. In der Regel ist es nicht möglich, Zweitnamen zu ergänzen oder zu ändern. Eltern sollten sich hundertprozentig sicher sein, bevor sie die Beantragung an das Standesamt schicken, und den Antrag vorher gemeinsam gründlich auf Fehler prüfen. Nicht selten passieren hier aus Unachtsamkeit Fehler, die oftmals nicht mehr rückgängig zu machen sind.

Ablauf und Beantragung der Namensänderung

Um einen Namen ändern zu können, ist eine Erklärung des Betroffenen bei der zuständigen Stelle notwendig. Die Änderung eines Namens erfolgt nur auf konkreten Antrag.

Wer kann in Deutschland die Änderung beantragen? 

Für die öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens einer Person ist das Heimatrecht maßgebend, also das Recht des Staates, dem sie angehört. Behörden in Deutschland dürfen grundsätzlich nur den Familiennamen eines Deutschen ändern. 

Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen, die im ersten Abschnitt der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) aufgeführt sind. Beispielsweise darf der Familienname bei folgenden Personen durch deutsche Behörden geändert werden:

  • Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt oder Wohnsitz in Deutschland 

  • Flüchtlingen oder Asylberechtigten mit Wohnsitz in Deutschland 

  • Ausländern, die im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen in Deutschland aufgenommen worden sind 

Wo und wie hat der Antrag zu erfolgen? 

Der Antrag hat schriftlich oder zu Protokoll der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörde – der Namensänderungsbehörde– zu erfolgen. Da die Namensänderung Sache der Länder ist, ist die Zuständigkeit in den Bundesländern unterschiedlich geregelt.  

Zuständig ist regelmäßig das jeweils zuständige Standesamt. Das Standesamt nimmt sodann die Erklärung im Personenstandsregister auf. Um sich zu erkundigen, sollten sich Betroffene im ersten Schritt an ihre Gemeinde- beziehungsweise Stadtverwaltung wenden.

Was kostet eine Namensänderung? 

Die Kosten der Namensänderung variieren. Unterschiede bezüglich der Kosten bestehen auch dahingehend, ob eine Änderung des Vor- oder Nachnamens gewünscht ist. 

Für die Kosten existiert ein Gebührenrahmen, innerhalb dessen sich die Kosten bewegen sollen. Für die Änderung des Vornamens liegt die Gebühr zwischen 25 EUR und 500 EUR. Für die Änderung des Familiennamens liegt die Gebühr zwischen 50 EUR und 1500 EUR.

Geplante Gesetzesänderung zur Namensänderung

Mit der Pressemitteilung 51/2023 vom 23. August 2023 hat das Bundesministerium für Justiz bekannt gegeben, dass die Bundesregierung am 23. August 2023 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts beschlossen hat. Mit der Gesetzesänderung soll eine Modernisierung erreicht werden. 

Konkret geht es um folgende Aspekte:

  • Einführung echter Doppelnamen, die sich aus beiden Familiennamen zusammensetzen 

Aktuell kann nur ein Familienname gewählt werden, wobei der Ehegatte, dessen Familienname nicht zum Ehenamen gewählt wird, seinen Familiennamen als Begleitnamen voranstellen oder anfügen kann.

  • Einführung von Doppelnamen für Kinder 

Kinder sollen einen aus den Familiennamen ihrer Eltern zusammengesetzten Doppelnamen erhalten können – und zwar auch dann, wenn die Eltern selbst keinen führen, und unabhängig davon, ob sie verheiratet sind. Dadurch soll die Zugehörigkeit des Kindes zu den Eltern nach außen dokumentiert werden können.

  • Erleichterung der Namensänderung für Stief- und Scheidungskinder 

In Rede stehen Namensänderungen, die Kinder durch den Stiefelternteil erhalten haben. Scheidungskinder sollen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit haben, den Namen des anderen Elternteils anzunehmen.

  • Änderung des Geburtsnamens mit Volljährigkeit 

Volljährige sollen ihren Geburtsnamen einmalig durch Erklärung gegenüber dem Standesamt neu bestimmen können, ohne dass ein familienrechtliches Ereignis wie Eheschließung oder Scheidung hinzutreten muss. Möglich sollen drei Optionen sein: Wechsel zum Namen des anderen Elternteils, Wahl eines Doppelnamens aus beiden Namen der Eltern oder Ablegung des Doppelnamens und Annahme eines Namens.

  • Erwachsenenadoption 

Die angenommene adoptierte Person soll ihren bisherigen Familiennamen behalten können, den Namen der annehmenden Person erhalten können oder eine Kombination aus beiden Namen wählen können. 

Hinweis: Nach der Pressemitteilung sollen auch Ehepaare, die bereits verheiratet sind, von den Neuerungen profitieren können.

Fazit

  • Es gilt der Grundsatz der Namenskontinuität. Änderungen des Vor- oder Nachnamens sind daher nur sehr eingeschränkt möglich. 

  • Eine Änderung ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Gemeint sind triftige, nachvollziehbare Gründe. 

  • Vornamen von Kindern, die älter als ein Jahr, aber jünger als 16 Jahre alt sind, sollen nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes geändert werden. 

  • Änderungen des Familiennamens bewegen sich im Preisrahmen zwischen 50 EUR und 1.500 EUR. Für die Änderung des Vornamens liegt die Gebühr zwischen 25 EUR und 500 EUR. 

  • Im August 2023 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts beschlossen. Mit der Gesetzesänderung soll eine Modernisierung erreicht werden. 

  • Die Gesetzesänderung soll unter anderem echte Doppelnamen ermöglichen, Namensänderungen für Stief- und Scheidungskinder vereinfachen und die Option zur Änderung des Geburtsnamens mit Volljährigkeit vorsehen. 

Foto(s): ©Adobe Stock/Studio Romantic

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