Nebenkostenabrechnung versus WEG-Jahresabrechnung

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Das Dilemma kennt jeder vermietende Wohnungseigentümer:

Als Vermieter ist er verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Abrechnungsperiode seinem Mieter eine formell wirksame Nebenkostenabrechnung vorzulegen. Es fehlt aber aus welchen Gründen auch immer die WEG-Jahresabrechnung. Ohne diese ist es dem WEG-Eigentümer nicht möglich, eine ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung zu erstellen und seinem Mieter innerhalb der Frist vorzulegen.

Hierzu hat der BGH nun eine klare Meinung: Eine verspätete WEG-Abrechnung rechtfertigt keine verspätete Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter (BGH, Urteil vom 25.01.2017, Az: VIII 249/15).

Was heißt das im Klartext? Der Vermieter erhält keine oder verspätete WEG-Abrechnung, sodass er innerhalb der vom Gesetz geforderten Abrechnungsfrist keine Nebenkostenabrechnung erstellen kann. Rechnet er dann verspätet, kann der Vermieter einen eventuellen Nachforderungsbetrag aus der Nebenkostenabrechnung nicht mehr geltend machen.

Der Vermieter könnte die Nachzahlung aus der verspäteten Abrechnung nur dann verlangen, wenn er die Verspätung nicht zu verantworten hat. Dies ergibt sich direkt aus dem Gesetz. § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB. Allerdings hat der Vermieter diesen Umstand zu behaupten und zu beweisen. Es kommt auf den Einzelfall an und wird im Fall der verspäteten WEG-Abrechnung schwierig sein.

Liegt also eine WEG-Abrechnung nicht vor und droht die Frist abzulaufen, muss der Vermieter selbst ans Werk. Am besten die Belege bei seiner Hausverwaltung kopieren und eine Nebenkostenabrechnung erstellen.

Und hier wird dann der nächste Streit vorprogrammiert sein: Zwischen der Hausverwaltung und dem Wohnungseigentümer.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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