Negative Bewertungen löschen

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Existenzgefährdung durch rufschädigende Bewertungen im Internet

Unternehmen in nahezu allen Wirtschaftszweigen sehen sich zunehmend mit rufschädigenden Bewertungen konfrontiert, die sich nachhaltig auf den Erfolg des Unternehmens auswirken können. Immer häufiger ist dabei die Verletzung von Persönlichkeitsrechten auf Bewertungsportalen für Arbeitgeber, Gesundheit, Handwerk, Finanzen, Versicherung, Recht, Urlaub, Restaurants und Onlineshops.

Bewertungen sind entscheidungserheblich!

Online-Bewertungen bieten Internetnutzern die Gelegenheit, ihre Einschätzungen zu jeglichen Waren und Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters abzugeben. Potenzielle Kunden können sich so vorab über Produkte, Dienstleistungen und das jeweilige Unternehmen informieren.

Dies gilt für die zahllosen Bewertungsportale, wie Jameda, HolidayCheck.de, anwalt.de, Fahrerbewertung.de, GoLocal, spickmich.de, Yelp, Trusted Shops, Klinik-Bewertungen.de, Arztempfehlung.com oder Arzt-Auskunft.de, ebenso wie für Facebook, Google, Amazon, TripAdvisor und/oder Ebay.

Neben den Kunden sind diese Bewertungen vor allem für die bewerteten Unternehmen relevant. So können positive Bewertungen gezielt in der Kundenwerbung eingesetzt werden. Unternehmen mit (vielen) positiven Bewertungen haben mithin einen klaren Wettbewerbsvorteil. So haben sie großen Einfluss auf den Ruf, das Ansehen, und den Leumund eines Unternehmens. Zudem kommt es zu einem besseren Google Ranking, was zu einer erhöhten Aufmerksamkeit der Internetpräsenz des jeweiligen Unternehmens führt.

Gezielte Behinderung von Mitbewerbern / anonyme Bewertungen

Positive Bewertungen sind aber nur die eine Seite der Medaille. Der Wettbewerbsvorteil ist zugleich der Wettbewerbsnachteil des Mitbewerbers. Als (unlauteres) Wettbewerbsinstrument werden Bewertungsportale daher auch gezielt missbraucht. Dies geschieht entweder durch eine gefälschte positive Bewertung des eigenen Unternehmens. Häufiger ist aber eine gefälschte, negative Bewertung des Konkurrenten der Fall. Die Bewertung wird meist in anonymisierter oder pseudonymisierter Form abgegeben, sodass der Urheber der Bewertung im Dunkeln bleibt. Hinter den Bewertungen können daher sowohl Mitbewerber, als auch Verbraucher stehen, welche den Missbrauch aus unterschiedlichsten Motiven betreiben.

Handelt es sich um einen Mitbewerber, kommt nicht nur eine Persönlichkeitsrechtsverletzung in Betracht, sondern auch eine gezielte Behinderung des Mitbewerbers i.S.v. § 4 UWG.

Welche Bewertungen sind (un)zulässig?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Bewertungen im Internet als Ausdruck der Meinungsfreiheit grundsätzlich zulässig. Es bestehen daher generelle Duldungspflichten, solange die Bewertung als sachliche Kritik zur öffentlichen Meinungsbildung beiträgt.

Die Grenze zulässiger Bewertung wird aber bei Schmähkritik und bei unwahren Tatsachenbehauptungen überschritten. Schmähkritik ist eine Äußerung, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Waren oder Dienstleistungen und/oder der (Unternehmer)-Persönlichkeit im Vordergrund steht.

Anders gestaltet sich die Rechtslage, wenn es sich bei Bewertungen um Tatsachenbehauptungen handelt. Tatsachenbehauptungen können richtig oder falsch sein. Während Meinungen im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, zeichnen sich Tatsachenbehauptungen durch ihren Wahrheitsgehalt aus und werden durch die Relation der Äußerung zur objektiven Wirklichkeit bestimmt.

Tatsachenbehauptungen sind daher der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich. Sind Tatsachenbehauptungen inhaltlich unrichtig, sind sie unzulässig.

Die meisten negativen Bewertungen müssen wegen unwahrer Tatsachenbehauptungen gelöscht werden. Entscheidend ist dabei die zum Teil schwierige Abgrenzung zwischen einer zulässigen Meinungsäußerung und einer unzulässigen Tatsachenbehauptung.

Beide Elemente können sich auch vermengen. Basiert eine Meinungsäußerung dabei auf einer unwahren Tatsachenbehauptung, handelt es sich nicht mehr um eine ausreichende Grundlage für die Bewertung. Daher sind Bewertungen, die durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, auch dann unzulässig, wenn sie auf einer inhaltlich unrichtigen Äußerung basieren.

Was können wir für Sie tun?

Wir gehen gezielt gegen unzulässigen negativen Bewertungen vor und verlangen gegenüber den Rezensenten und/oder den Portalbetreibern, wie Google, die Löschung und Unterlassung der negativen Bewertungen, fordern zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und setzen Ihre Ansprüche auf Gegendarstellung, Löschung, Unterlassung, Schadensersatz und/oder einer angemessenen Entschädigung in Geld notfalls gerichtlich durch. Bei dem Unterlassungsanspruch kommt zudem ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht. In manchen Fällen sollte Strafantrag gestellt und eine Strafanzeige erstattet werden, was wir gerne für Sie übernehmen.

Fragen zum Persönlichkeitsrecht?

Um die Erfolgsaussichten eines Löschungsbegehrens beurteilen zu können, bieten wir Ihnen eine kostenlose Erstberatung an. Übersenden Sie uns hierzu den Link oder ein Screenshot der negativen Bewertung. Wir teilen Ihnen umgehend mit, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und/oder Verbreitung der streitgegenständlichen Bewertung geltend gemacht werden kann.

Das Team um den Rechtsanwalt Kai Jüdemann, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für Strafrecht, hat ihren Tätigkeitsschwerpunkt u. a. im Online-Reputationsmanagement. Wir überwachen und beeinflussen für Sie den Ruf einer juristischen oder natürlichen Person in digitalen Medien.

Wir beraten Sie gerne. Besuchen Sie uns auf unserer Kanzleiwebsite.

Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann


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