Negele Zimmel Greuter Beller mahnen Urheberrechtsverletzungen an „Office Perverts VOL. 4" ab

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Die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller aus Augsburg mahnt weiterhin im Auftrag der M.I.C.M. MIRCOM International Content Management & Consulting LTD Urheberrechtsverletzungen ab. Diese Woche wurde mir eine Abmahnung vorgelegt, die sich auf den Film „Office Perverts VOL. 4" bezieht.

Der abgemahnte Internetanschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Diesbezüglich liegt dem Abmahnschreiben eine vorgefertigte Unterlassungserklärung bei, die in dieser Form keineswegs unterschrieben werden sollte. Ferner soll der abgemahnte Anschlussinhaber einen festgesetzten Abgeltungsbetrag begleichen, der sich u.a. aus Anwaltskosten und Schadenersatz zusammensetzt.

Bei Abmahnungen, die sich auf Filmwerke aus dem Bereich der „Erwachsenenunterhaltung" oder Pornographie beziehen, ist betroffenen Anschlussinhabern der Gang zum Anwalt oft unangenehm. Tatsächlich muss aber betont werden, dass üblicherweise in solchen Fällen zumeist sehr gute Möglichkeiten bestehen, sich gegen die erhobenen Ansprüche zur Wehr zu setzen.

Es ist nach meinem Dafürhalten in den hier angesprochenen Fällen schon fragwürdig, ob hier Schadenersatz tatsächlich nach der sog. Lizenzanalogie berechnet werden kann. Ist dies nicht zutreffend, so müsste der abmahnende Rechteinhaber den wirklich entstandenen Schaden nachweisen, ein Hinweis auf fiktive Lizenzgebühren ist dadurch nicht zufriedenstellend. Auch die Höhe der geltend gemachten Schadenersatzbeträge dürfte in solchen Fällen noch deutlich kritischer zu prüfen sein.

Hilfesuchende sollten in Angelegenheiten wegen der Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke in Tauschbörsen eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Auch soweit es sich in diesem Bereich meistens um standardisierte Verfahren handelt, müssen Betroffene wissen, dass es sich beim Urheberrecht um eine rechtliche Spezialmaterie handelt, die eine anwaltliche Beratung erfordern.

Es ist daher riskant, mit Behauptungen ins Blaue hinein, Schutzbehauptungen oder ähnlichen Äußerungen auf eine Abmahnung zu reagieren. Zum Beispiel folgende „Argumente" helfen typischerweise nicht bei der Verteidigung gegen die Abmahnung:

  • Ich war es nicht.
  • Zum Tatzeitpunkt war ich arbeiten.
  • Ich habe geschlafen
  • Mein Computer war nicht an.
  • Ich habe gedacht, nur der Upload/ das Hochladen ist strafbar.
  • Ich dachte, Tauschbörsen seien nicht verboten.
  • Ich dachte, privat downloaden ist erlaubt.

Besonders wichtig ist hier zu einzusehen, dass aus Rechtsgründen anderer Vortrag relevant ist. Deswegen müssen Abgemahnte einzusehen, dass selbst in scheinbar aussichtslosen Fällen, in denen eine Verantwortlichkeit vorliegen kann, eine anwaltliche Beratung notwendig ist, dann auch weil es dann in erster Linie um die richtige Erfüllung des Unterlassungsanspruches geht und für die Zahlungsforderungen unserer Erfahrung nach Verhandlungsspielräume vorhanden sind.

Gerne wollen wir Ihnen mit einer kostenlosen Ersteinschätzung einen ersten notwendigen Überblick ermöglichen. Ob Sie nach der Erstberatung das Mandat an uns übergeben sollten, können Sie völlig unabhängig von der Erstberatung später überlegen. Auf jeden Fall werden Ihnen vor Mandatierung die vollständigen bei uns anfallenden Kosten genannt.

Kontakt

Rechtsanwalt Matthias Lederer

Fürstendamm 7

85354 Freising

Tel. 08161 48690

Fax. 08161 92342

Internet: http//internetrecht-freising.de

E-Mail: abmahnung@rae-altersberger.de


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