Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2018

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Das OLG Düsseldorf hat bereits die neue, ab 01.01.2018 gültige Düsseldorfer Tabelle zur Ermittlung des Kindesunterhalts veröffentlicht.


Was ist neu?

Während sich bei den Unterhaltsbeträgen für volljährige Kinder keine Änderungen ergeben, wurden die Tabellenbeträge für minderjährige Kinder je nach Altersstufe und Einkommensgruppe um ca. € 6 – € 12 angehoben.

Allerdings wurden erstmals seit 2008 auch die für die Einordnung in die jeweilige Einkommensgruppe maßgeblichen Einkommensbeträge angehoben. So ist z. B. die erste Einkommensgruppe zukünftig bei einem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten von „bis € 1.900,00“ statt bisher „bis € 1.500,00“ maßgeblich. Zudem erhöht sich auch der sogenannte Bedarfskontrollbetrag, der für eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten sorgen soll.

Dadurch kann eine Neuberechnung des Kindesunterhalts nach der neuen Düsseldorfer Tabelle trotz Anhebung der Tabellenbeträge in vielen Fällen tatsächlich zu einer Reduzierung des Unterhaltsanspruchs führen.

Beim Unterhalt gegenüber Auszubildenden sehen die Anmerkungen zur neuen Düsseldorfer Tabelle vor, dass das Ausbildungsgehalt, welches die Höhe des Unterhaltsanspruchs reduziert, vorab um einen sogenannten ausbildungsbedingten Mehrbedarf von € 100,00 zu kürzen ist. In den Anmerkungen zur Tabelle 2017 betrug dieser Betrag noch € 90,00.

Eine weitere geringfügige Änderung des zu zahlenden Kindesunterhalts ergibt sich dadurch, dass das Kindergeld ab 01.01.2018 nochmals um € 2 je Kind angehoben wird, was sich im Rahmen der Kindergeldverrechnung auf den Unterhalt auswirkt.

Müssen bestehende Unterhaltstitel abgeändert werden?

Wenn Sie über einen sogenannten „dynamischen Unterhaltstitel“ verfügen, in welchem der zu zahlende Unterhalt als Prozentsatz des Mindestbetrages nach der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle angegeben ist, muss keine Änderung in Bezug auf die neuen Tabellenbeträge vorgenommen werden. In diesem Fall „passt sich“ der Unterhaltstitel automatisch den Tabellenbeträgen der neuen Düsseldorfer Tabelle „an“. Allerdings sollte der Unterhaltspflichtige ggf. trotzdem auf die neuen Zahlbeträge hingewiesen werden.

Besteht hingegen ein Unterhaltstitel, in welchem der zu zahlende Unterhalt als fester Betrag beziffert ist, muss im Falle einer Erhöhung der Unterhaltsbeträge ggf. eine Änderung des Unterhaltstitels beim Familiengericht beantragt werden, um zukünftig die höheren Beträge nach der neuen Düsseldorfer Tabelle vollstrecken zu können. Alternativ kann der Unterhaltsverpflichtete auch eine neue vollstreckbare Urkunde beim Jugendamt erstellen lassen und diese gegen Herausgabe des bisherigen Titels dem Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stellen.

Möchte der Unterhaltsverpflichtete eine Reduzierung des titulierten Unterhalts geltend machen, muss dieser in jedem Fall eine Abänderung des Titels veranlassen (z. B. im Rahmen eines gerichtlichen Abänderungsverfahrens).

Empfehlung:

Unterhaltsberechtigte sollten die Höhe ihrer Unterhaltsansprüche grundsätzlich mit jeder Neuerscheinung der Düsseldorfer Tabelle (i.d.R. jährlich zum Jahresbeginn) überprüfen. Zwar sind die Erhöhungen der Tabellenbeträge in der Regel sehr moderat, über die Jahre kann hier jedoch ggf. eine nennenswerte Summe zusammenkommen, die aufgrund des Eingreifens von Verwirkungs- oder Verjährungsvorschriften nachträglich u.U. nicht mehr oder nur noch teilweise gelten gemacht werden kann.

Sowohl Unterhaltsberechtigte als auch Unterhaltsverpflichtete sollten zudem in regelmäßigen Abständen überprüfen lassen, ob die einmal festgelegten Kindesunterhaltsbeträge noch den aktuellen Einkommensverhältnissen von Unterhaltsverpflichtetem und Unterhaltsberechtigtem (z. B. bei Aufnahme einer vergüteten Ausbildung) und dem aktuellen Alter des Kindes entsprechen.

Die Empfehlung zur regelmäßigen Überprüfung gilt im Übrigen auch für alle anderen Arten von Unterhaltsansprüchen.

Bitte beachten Sie, dass die genaue Berechnung des Kindesunterhalts im Einzelfall sehr komplex sein kann und gegebenenfalls einer auf den speziellen Fall ausgerichteten anwaltlichen Beratung bedarf. Die vorstehenden Ausführungen enthalten lediglich allgemeine Hinweise zu den wichtigsten Änderungen der Düsseldorfer Tabelle und ersetzen eine solche Beratung nicht.

Ulla Böhler

Rechtsanwältin

für Familienrecht



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