Neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2018!

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Zum 1. Januar 2018 tritt die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft.

Wichtig: Erstmals seit 10 Jahren ändern sich nicht nur die Regelsätze für den Kindesunterhalt sowie die Selbstbehaltssätze für die Unterhaltspflichtigen, sondern auch die Einkommensgruppen (Nettogehalt des Barunterhaltspflichtigen). So erhöht sich zum Beispiel die 1. Einkommensgruppe von bisher (bis) 1.500,00 EUR auf (bis) 1.900,00 EUR, die 10. Einkommensgruppe (höchste Gruppe der Tabelle) endet künftig mit 5.500,00 EUR statt bisher 5.100,00 EUR.

Die Unterhaltssätze steigen zugunsten der Kinder – wenn auch nur geringfügig um 5 bis 8 Prozent – an. Dennoch kann durch die oben dargestellte Änderung der Einkommensgruppen der Unterhalt im Einzelfall auch sinken und nicht steigen.

Der Mindestunterhalt beträgt ab 1. Januar 2018

  • für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 348 EUR statt bisher 342 EUR 
  • für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 399 EUR statt bisher 393 EUR und
  • für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 467 EUR statt bisher 460 EUR. 

Kindergelderhöhung / Kindergeldanrechnung

Auf den Bedarf des Kindes ist das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 1. Januar 2018 für ein erstes und zweites Kind 194 EUR, für ein drittes Kind 200 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind 225 EUR. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte, bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.

Für volljährige Kinder ergibt sich keine Änderung, hier bleibt alles beim Alten. Lediglich der ausbildungsbedingte Mehrbedarf steigt von 90,00 auf 100,00 EUR.

Selbstbehalt

Der Selbstbehalt in der 1. Einkommensgruppe beträgt – wie bisher – 1.080,00 EUR für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner und 880,00 EUR für den erwerbslosen Unterhaltsschuldner. Der Selbstbehalt in der 2. Einkommensgruppe steigt von 1.180,00 EUR auf 1.300,00 EUR.

In jedem Einzelfall bietet sich eine rechtliche Prüfung an, ob der Unterhalt ab dem 01.01.2018 wegen der geänderten Unterhaltssätze, den neuen Einkommensgruppen und wegen des Anstiegs des Kindergeldes entsprechend anzupassen ist.

Die Höhe des an die Kinder gezahlten Unterhalts sollte aber auch völlig unabhängig von der neuen Düsseldorfer Tabelle regelmäßig geprüft und so sichergestellt werden, dass sie den aktuellen Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen entspricht.

Sollten Sie eine Neuberechnung des Unterhalts wünschen, setzen Sie sich gerne mit mir in Verbindung. 

Ihr Rechtsanwalt Matthias H. Bernds, Köln


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