Neue EuGH-Vorlage aus den Niederlanden: Ist der Verkauf „gebrauchter“ eBooks legal?

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Für physische Produkte – wie Bücher oder CDs – gilt die sog. „Erschöpfung“: Einmal mit Zustimmung des Berechtigten auf dem EU-Markt in den Handel gelangt, dürfen die Werke beliebig weiterverkauft werden. Ob dies auch für immaterielle Güter – wie mp3s, Software oder eBooks – gilt, ist umstritten.

Für Hörbücher hatte das OLG Hamm im Jahr 2014 entschieden, dass für sie keine Erschöpfung eintritt, sie also nicht frei weiterverkauft werden dürfen (OLG Hamm, Urt. v. 15.05.2014, Az. 22 U 60/13). Das OLG Hamburg hat für eBooks ebenso entschieden (OLG Hamburg, Hinweisbeschl. v. 04.12.2014, Az. 10 U 5/11).

Eine Klärung auf EU-Ebene steht noch aus, scheint aber jetzt in greifbarer Nähe. Seit mehreren Jahren streiten sich in den Niederlanden die örtlichen Verlage mit den Betreibern der Plattform „Tom Kabinet“, die einen Marktplatz für „gebrauchte“ eBooks anbieten. Im Rahmen dieses Verfahrens hat nun die „Rechtbank Den Haag“ mehrere Vorlagefragen formuliert, über die der EuGH zu entscheiden hat. Derzeit haben die Parteien noch bis zum 30.08.2017 Zeit, zu den Fragen Stellung zu nehmen; anschließend wird das Gericht die endgültig formulierten Fragen dem EuGH vorlegen.

Aus hiesiger Sicht ist davon auszugehen, dass der EuGH eine „digitale Erschöpfung“ ablehnen wird. Bereits aus den Erwägungsgründen der Urheberrechtsrichtlinie (2001/29/EG) ergibt sich, dass der Gesetzgeber an körperliche Vervielfältigungsstücke dachte:

„Der unter diese Richtlinie fallende Urheberrechtsschutz schließt auch das ausschließliche Recht ein, die Verbreitung eines in einem Gegenstand verkörperten Werks zu kontrollieren. Mit dem Erstverkauf des Originals oder dem Erstverkauf von Vervielfältigungsstücken des Originals in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung erschöpft sich das Recht, den Wiederverkauf dieses Gegenstands innerhalb der Gemeinschaft zu kontrollieren.“


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