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Neue Gesetze und Vorschriften für Netflix, Amazon Prime & Co.

  • 3 Minuten Lesezeit

Neue Dienste und neue Technologien erfordern neue Gesetze. Aus diesem Grunde wurde der neue Medienstaatsvertrag konzipiert.

Am 15.4.21 traten bereits erste landesrechtliche Satzungen zur Umsetzung des Medienstaatsvertrages vom 7.11.2020 in Kraft.

Der zu Grunde liegende Medienstaatsvertrag löst den seit 1991 geltenden Rundfunkstaatsvertrag ab. Schon dieser unterlag zahlreichen Veränderungen, um sich an die technologischen Veränderungen im Laufe der letzten 30 Jahre anzupassen. Bereits 2007 wurde der Rundfunkstaatsvertrag in Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien umbenannt. Dieser befasste sich seitdem auch mit der Regelung von Telemedien und war nicht mehr bloß rundfunkzentriert. Der neue Medienstaatsvertrag, mit welchem gleichzeitig die „EU-Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste (AVMD)“ in nationales Recht umgesetzt werden soll, ist somit ein logischer Schritt in der weiteren Anpassung an die technischen Gegebenheiten unter Einbeziehung weiterer Akteure im Bereich der Informationsverbreitung.

Medienintermediäre

Die neu erlassenen Satzungen der Landesmedienrates Hamburg/ Schleswig-Holstein setzen die Vorgaben über die Werbevorschriften, die Zulassungsfreiheit für kleinere Anbieter, sowie die Schaffung einer neuen Schlichtungsstelle um. Dabei betreffen sie noch nicht die zentrale Neuerung des Medienstaatsvertrages, welcher sich von einer Rundfunk – und Telemedienzentriertheit endgültig abwendet und nun zusätzlich auch Medienplattformen und sogenannten „Medienintermediäre“ betrifft.

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Medienplattformen wie Netflix und Amazon Prime

Die im MStV als „Medienplattformen“ bezeichneten Anbieter fassen die Angebote von Rundfunk- und Telemedien zusammen und verbreiten sie vor allem über das Internet oder Apps. Zu diesen Plattformen zählen zum Beispiel Netflix oder Amazon Prime aber auch Sprachassistenten wie Alexa. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eigene oder Drittangebote handelt. Dementsprechend müssen diese Anbieter nun auch den im Vertrag geregelten Verpflichtungen vollumfänglich nachkommen. Beispielsweise bestehen für sie nun weitreichende Transparenzpflichten. Gemäß § 85 MStV müssen sie dem Nutzer gegenüber offenlegen, wie die angebotenen Inhalte angeordnet und präsentiert werden, nach welchen Kriterien individualisierte Empfehlungen erfolgen und wie ein Nutzer diese durch sein Verhalten beeinflusst und selbst sortieren kann. Gegenüber den Landesmedienanstalten müssen sie nach § 83 MStV nun auch die Zugangsbedingungen und die gezahlten Entgelte mitteilen. Auch das Diskriminierungsverbot müssen sie beachten. Es ist ihnen damit nicht erlaubt, ohne triftigen Grund von den eigens aufgestellten Kriterien bezüglich der Präsentation des Inhaltes abzuweichen. Allerdings gibt es auch Ausnahmen und Erleichterungen für Plattformen mit geringer Reichweite, also mit weniger als 20.000 Nutzern pro Monat. Denn Ziel war es gerade, die großen Anbieter aufgrund ihres weitreichenden Einflusses in die Pflicht zu nehmen.

Auch die Einbeziehung der sogenannten „Medienintermediäre“ führt dazu, dass neue Pflichten wie Transparenzgebote oder Diskriminierungsverbote sowohl gegenüber Nutzern als auch den Landesmedienanstalten eingehalten werden müssen. Im Unterschied zu den Medienplattformen bieten Medienintermediäre Dritten die Möglichkeit, Rundfunk- und Telemedien auf den jeweiligen Plattformen selbst hochzuladen und zu verbreiten. Es besteht insoweit ein Exklusivverhältnis. Denn sie bieten - anders als Medienplattformen - gerade kein „geschlossenes Angebot“ an, sondern fungieren als Vermittler zwischen den Nutzern und deren hochgeladenen Inhalten. Dennoch selektieren sie die Inhalte oder folgen bei der Darbietung bestimmten Algorithmen und nehmen damit Einfluss auf die Meinungsbildung und Informationsfreiheit der Nutzer. Unter den Begriff fallen insbesondere Suchmaschinen und Soziale Netzwerke.

Einhaltung der Transparenz

Dabei ist es Aufgabe der jeweiligen Medienanstalten, die Einhaltung der Transparenz – und Diskriminierungsvorschriften zu überwachen. Daher ist festzuhalten, dass die Neuregelung sowohl für die Medienanstalten als auch für die Anbieter eine deutliche Mehrbelastung darstellen wird.

Fazit:

Der neue Medienstaatsvertrag ist ein notwendiger Schritt, um die Digitalgiganten im Sinne unserer Wert- und Moralvorstellungen zu reglementieren.

Foto(s): gulden röttger rechtsanwälte

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet Urheberrecht & Medienrecht

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