Neue Rechtslage bei Kündigung von Schwerbehinderten/Gleichgestellten

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Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung zum besonderen Kündigungsschutz von Schwerbehinderten (ab 50 % Erwerbsminderung) sowie den auf Antrag gleichgestellten Arbeitnehmern (zwischen 40 % und 50 % Erwerbsminderung) wesentlich geändert.

Kündigungen von Schwerbehinderten und Gleichgestellten bedürfen gemäß §§ 85, 91 Abs. 1 SGB 9 der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwerbehinderteneigenschaft/Gleichstellung bereits anerkannt ist. Ebenso ist Zustimmung erforderlich, wenn die Anerkennung bereits 3 Wochen vor Zugang der Kündigung beantragt war und die fehlende Entscheidung über die Anerkennung nicht auf fehlender Mitwirkung des Arbeitnehmers beruht (BAG, Urt. vom 01.03.2007, Aktenzeichen: 2 AZR 217/06). Eine ohne Zustimmung erfolgte ordentliche oder außerordentliche Kündigung führt zur Nichtigkeit der Kündigung, wenn sich der Arbeitnehmer auf den besonderen Kündigungsschutz beruft. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Anerkennung/Gleichstellung/Antragstellung des Arbeitnehmers hatte.

Allerdings unterliegt das Recht des Arbeitnehmers, sich nachträglich auf eine Schwerbehinderung/Gleichstellung/Antragstellung zu berufen und die Zustimmungsbedürftigkeit der Kündigung geltend zu machen, der Verwirkung (§ 242 BGB).

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt ein Fall der Verwirkung vor, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderteneigenschaft/Gleichstellung bzw. Antragstellung keine Kenntnis hatte und der Arbeitnehmer sich nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang der Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber auf seine bereits festgestellte oder zur Feststellung beantragte Schwerbehinderteneigenschaft/Gleichstellung beruft.

Nach der bisherigen Rechtsprechung hatte die Information des Arbeitgebers durch den behinderten Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung zuzüglich einer Zeitspanne, innerhalb derer der Zugang der Mitteilung über den bestehenden Sonderkündigungsschutz beim Arbeitgeber zu bewirken ist, zu erfolgen. Andernfalls war dem Arbeitnehmer die Berufung auf den besonderen Kündigungsschutz nach SGB 9 verwehrt, die Kündigung also nicht von vorneherein nichtig.

Dabei sollte es nicht schaden, wenn die Berufung auf den besonderen Schwerbehindertenschutz im Rahmen der fristgemäß erhobenen Kündigungsschutzklage erfolgte, auch wenn die Zustellung der Klage an den Arbeitgeber erst nach Ablauf der 3-Wochen-Frist erfolgte (BAG, Urt. vom 23.02.2010, 2 AZR 659/ 08)

Diese Auffassung hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr für den Fall geändert, dass die Information des Arbeitgebers von der Schwerbehinderteneigenschaft/Gleichstellung/Antragstellung alleine und erstmals in der Kündigungsschutzklage erfolgte, die erst lange nach Ablauf der 3-Wochen-Frist (für die Information) dem Arbeitgeber zugestellt wurde (BAG, Urteil vom 22.09.2016, 2 AZR 700/15).

Das Bundesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Arbeitnehmer, der seine Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch allein in der bei Gericht eingereichten Klageschrift mitteilt, könne sich nicht auf den Rechtsgedanken des § 167 ZPO berufen, wenn die Zustellung außerhalb der für eine unmittelbare Übermittlung an den Arbeitgeber zuzugestehenden Zeitspanne erfolgt.

Für den Arbeitgeber ergeben sich aus dieser Rechtsprechung bei Unkenntnis der Schwerbehinderteneigenschaft des gekündigten Arbeitnehmers neue Chancen. Der Arbeitnehmer sollte zukünftig nicht darauf verzichten, den Arbeitgeber von seiner Schwerbehinderteneigenschaft/Gleichstellung/Antragstellung zeitnah in Kenntnis zu setzen. Da inzwischen, bei überlasteter Justiz, Wochen zwischen Einreichung einer Klage und Zustellung an den Beklagten liegen können, ist es gefährlich, sich auf eine rechtzeitige Information des Arbeitgebers im Rahmen der Kündigungsschutzklage zu verlassen.


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