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Neue Regelungen für den Gerichtsvollzieher zum 01.01.2013

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Das etwas sperrig formulierte „Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung" vom 31.07.2009 hat für den Bereich von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen über den Gerichtsvollzieher weitreichende Änderungen gebracht.

Die wichtigste Neuerung ist, dass entgegen der früher geltenden Regelung der Gläubiger schon vor Einleitung von Beitreibungsmaßnahmen die Möglichkeit bekommt Informationen über die Vermögensverhältnisses des Schuldners zu erhalten. Die sog. Vermögensauskunft (früher Eidesstattliche Versicherung) kann auch ohne Pfändungsversuch verlangt werden.

Darüber hinaus hat der Gerichtsvollzieher auf entsprechenden Antrag des Gläubigers folgende neue Möglichkeiten:

1. Einholung von Auskünften Dritter, z.B. Deutsche Rentenversicherung, Bundeszentralamt für Steuern oder Kraftfahrtbundesamt

2. Ermittlung des Aufenthaltsortes des Schuldners durch Einholung von Auskünften Dritter, falls aktuelle Anschrift  nicht zu ermitteln

Es wird sich zeigen, ob diese Änderungen in der Praxis bei der Durchsetzung titulierter Forderungen dem jeweiligen Gläubiger zu besserem Erfolg verhelfen.


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