Neue Unterhaltsleitlinien seit Anfang 2018

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Bei der Berechnung des Unterhalts sind die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte von großer Bedeutung. Diese Leitlinien dienen dem Zweck, in Unterhaltsfragen eine möglichst einheitliche Rechtsprechung sicherzustellen. In Einzelfällen können die Gerichte von den Unterhaltsleitlinien allerdings auch abweichen. Zu Beginn des Jahres 2018 haben die Familiensenate des Oberlandesgerichts Köln ihre neuen Leitlinien zum Unterhalt bekannt gegeben.

Welche Änderungen bringen die neuen Unterhaltsleitlinien mit sich?

Eine der Änderungen der Leitlinien zum Unterhalt betrifft die Aktualisierung der Düsseldorfer Tabelle in Bezug auf den Kindesunterhalt. Für Kinder der ersten Altersstufe wurde der Mindestunterhalt auf 348 Euro erhöht. Bei der zweiten und dritten Altersstufe wurde der Mindestunterhalt auf 399 bzw. auf 467 Euro angehoben. Dadurch ändern sich auch die Bedarfssätze der höheren Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle.

Bei volljährigen Kindern der vierten Altersstufe haben sich die Bedarfssätze hingegen nicht geändert. In der Unterhalttabelle „Zahlbeträge“ ist die Erhöhung des Kindergeldes aufgeführt. Ein Rechtsanwalt wird Ihnen erläutern, dass das erste und zweite Kind ab dem 1.1.2018, 194 Euro, das dritte Kind 200 Euro und das vierte Kind 225 Euro Kindergeld bekommen.

Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld zur Hälfte und bei volljährigen Kindern vollumfänglich auf den Barunterhaltsbedarf angerechnet.

Sollten Sie noch Fragen zum Thema Unterhalt oder zu den Unterhaltsleitlinien haben, hilft Ihnen Rechtsanwalt Landucci gerne weiter. Egal ob in Fragen des Unterhaltsrechts oder anderen familienrechtlichen Fragestellungen.


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