Neuer Röntgenleitfaden 2018

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Der Röntgenleitfaden (2018) stellt eine Empfehlung der Gesellschaft für Pferdemedizin e. V. (GPM) als Hilfe für Tierärzte bei der röntgenologischen Untersuchung und Befundung im Rahmen der Kaufuntersuchung dar und gilt ab 01.01.2018.

Die Ankaufuntersuchung (AKU; der „TÜV“) bei Pferden (vor allem Sportpferden) stellt eine wichtige Untersuchung dar und beschäftigt regelmäßig Tierärzte, Käufer, Verkäufer und Juristen. Die AKU ist zudem für die Einschätzung des konkreten Wertes des Pferdes wichtig und darüber hinaus für die Verwendung bspw. als Dressurpferd im hohen Sport. Der Ist-Zustand des Pferdes wird in einem Protokoll festgehalten.

Die sorgfältige klinische Untersuchung ist die wichtigste Grundlage zur Beurteilung der aktuellen körperlichen Verfassung eines Pferdes bei der Ankaufs-/Kaufuntersuchung.

Die röntgenologische Untersuchung und Befundung ist eine Zusatzuntersuchung und stellt im Rahmen des Kaufgeschehens lediglich einen kleinen Ausschnitt des Befundspektrums dar.

Die Klasseneinteilung (I bis IV) der vorherigen Fassungen des Röntgenleitfadens ist künftig nicht mehr anzuwenden. Pferde sollen nicht mehr unnötig abqualifiziert werden. Es findet keine Benotung mehr statt und auch keine Vergleiche mit dem alten Röntgenleitfaden 2007. Die Abschaffung des Schulnotensystems soll dazu beitragen, die Erwartungshaltung der Auftraggeber an die Röntgenbefunde zu relativieren. Es gebe keine realen prognostischen Möglichkeiten, mithilfe einer einmaligen Röntgenuntersuchung skelettbedingte Lahmheitsrisiken sicher zu identifizieren, sagt die Gesellschaft für Pferdemedizin. Rechtsstreitigkeiten bzgl. Differenzen der Einordnung in eine bestimmte Note werden künftig beseitigt. Beim Übersehen von Befunden oder Fehleinschätzungen von Risikobefunden ändert sich rechtlich nichts, eine Haftung des Tierarztes wird hierdurch begründet.

Anwendung des neuen Röntgenleitfadens:

  • bei lahmfreien Reitpferden ab 3 Jahren
  • nicht im Rahmen der Diagnostik von Lahmheitsuntersuchungen
  • nicht zur Zuchtauswahl
  • die Standarduntersuchung umfasst 18 Röntgenaufnahmen (Standardprojektionen); vorne: Huf 90° (LM) 2, Zehe 90° (LM) 2, Huf 0° n. Oxspring 2; hinten: Zehe 90° (LM) 2, Sprunggelenk in 3 Proj. 6 und Knie in 2 Proj. 4;
  • Nach Absprache mit dem Auftraggeber ist eine Erweiterung bzw. Reduzierung der Aufnahmen möglich.

Röntgenbilder, welche die normale Röntgenanatomie als auch Formvarianten aufweisen, werden mit „ohne besonderen Befund“ (o. b. B) bezeichnet und sind im Röntgenleitfaden nicht aufgelistet. Im Röntgenleitfaden sind lediglich und ausschließlich Röntgenbefunden aufgelistet, welche Abweichungen von der normalen Röntgenanatomie aufweisen. Zudem wird eine klare Trennlinie zwischen Röntgenbefunden, bei denen ein Risiko, eine Lahmheit zu verursachen, nicht zuverlässig eingeschätzt werden kann und Röntgenbefunden, die mit einem Lahmheitsrisiko behaftet sind. Es erfolgt eine individuelle Beschreibung sowie deren Dokumentation. Die zuletzt genannten Befunde sind mitteilungsbedürftig und müssen vom Tierarzt dokumentiert werden. Es kann zudem eine zusammenfassende Beurteilung vorgenommen werden, bspw. ob die Summe der Einzelbefunde und der Gesamteindruck zu einer Einordnung in die Kategorie Risiko führt.

Von „aktuellen“ Röntgenbildern spricht man, wenn diese ca. lediglich ein halbes Jahr alt sind. Möchte ein Käufer oder Verkäufer Gewissheit haben über den aktuellen Gesundheitszustand, so sollte nicht auf eine aktuelle Anfertigung von Röntgenbildern verzichtet werden. Die Röntgenuntersuchung bleibt nach wie vor beim Pferdekauf sinnvoll, weil damit Röntgenbefunde erkannt werden können, für die eine Risikobehaftung der Gliedmaßen des Pferdeskeletts wahrscheinlich ist.

Befunde der bisherigen „Röntgenklasse III“ stellen künftig kein statistisch höheres Risiko dar. Dies kann gerade nicht zuverlässig eingeschätzt werden. Sollte der Rücken/Hals geröntgt werden, so erfolgt keine Gesamtbeurteilung. Rückenerkrankungen werden nur individuell beschrieben. Röntgenologische Befunde im Dornfortsatzbereich des Rückens schlagen sich somit nicht mehr auf die Beurteilung nieder. Diese werden vornehmlich im Zusammenhang mit der klinischen Untersuchung und der sportlichen Leistung bewertet.

Der Kauf des Lebewesens Pferd wird regelmäßig ein Risiko darstellen. Ein Lebewesen kann gerade nicht mit anderen „Verbrauchsgütern“ / „Sachen“ direkt verglichen werden. Es handelt sich um Tiere, bei welchen Abweichungen vom Idealzustand gängig sind, zudem sind Entwicklungen und die gesundheitlichen Risiken nicht sicher vorhersehbar.

Es bleibt abzuwarten, wie Käufer, Verkäufer, Tierärzte und Juristen den neuen Leitfaden umsetzen und anwenden.

Über neue Urteile ab Januar 2018 und die konkrete Anwendung des neuen Röntgenleitfadens in der Praxis erfolgt ein gesonderter Bericht.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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