Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Eilrechtsschutz - Expertenbeitrag

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Wurde eine Fahrerlaubnis durch die Verkehrsbehörde entzogen, ist eine kurzfristige Neuerteilung in der Regel ohne Aussicht auf Erfolg.

Bereits vor Erhebung einer Klage gegen die Entziehung kann die Verkehrsbehörde im gerichtlichen Eilverfahren jedoch dazu verpflichtet werden, im Rahmen einer einstweiligen Anordnung den Führerschein wieder zu erhalten.

Voraussetzung ist jedoch das Vorliegen später nicht mehr auszugleichender Nachteile, um das im Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich geltende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu durchbrechen. MIt anderen Worten müssen schon schwerwiegende Gründe vorliegen, wie z.B. die kurzfristige Übernahme des elterlichen Betriebs wegen einer plötzlich eingetretenen Erkrankung eines Elternteils.

Notwendig ist grundsätzlich zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung über die Umstände der Dringlichkeit.

Insbesondere bei Trunkenheitsfahrten, die mit Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt von weniger als 1,6 ‰ begangen wurden, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für die zwingende Anforderung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens im Zusammenhang mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis gem. § 13 Nr. 2c FeV nicht gegeben. 

Es dürfen jedoch überhaupt keine Anhaltspunkte ersichtlich sein, welche auch nur den Verdacht des Alkoholmissbrauchs begründen können.

Esv müssen sämtliche sonstigen Voraussetzungen für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis erfüllt sein (z.B. das Vorliegen eines erfolgreicher Sehtests) um einen Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis  durchsetzen zu können

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 23 Jahren im Fahrerlaubnisrecht und Verkehrsrecht spezialisiert. Er ist Vertragsanwalt der GTÜ in Augsburg und Stuttgart.


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