Neues BGH-Urteil: Abrechnung von Unfallschäden auf Gutachtenbasis in der Kaskoversicherung
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Am 11.11.2015 hatte der BGH zu entscheiden gehabt, welche Kosten der Versicherungsnehmer von seiner Kaskoversicherung verlangen kann, wenn er den Unfallschaden an seinem PKW nicht repariert.
Der BGH führt dazu aus, dass sich, anders als bei einem fremd verursachten Unfall, der Umfang der Ersatzpflicht sich allein nach den Bedingungen des abgeschlossenen Kaskovertrages des Versicherungsnehmers richte, wobei aber eine Auslegung der Bedingungen oder auch eines Klauselkontrolle vorzunehmen sei.
Vorliegend verlangte der Versicherungsnehmer rund 9.400,00 € an Reparaturkosten, die eine Mercedes-Werkstatt verlangt hätte. Das KFZ wollte er nicht reparieren lassen. Der Versicherer regulierte dagegen nur rund 6.400,00 € die eine freie Werkstatt für die Reparatur gefordert hätte.
Inhalt der streitgegenständlichen Versicherungsklauseln:
Die Klauseln des Versicherungsvertrages sahen vor, dass der Versicherungsnehmer die Kosten einer Markenwerkstatt geltend machen darf, wenn er sein KFZ dort repariert hat und eine Rechnung als Nachweis vorlegt. Dagegen sollte sich die Höhe des Ersatzanspruchs in allen anderen Fällen danach richten, wie hoch die „erforderlichen Kosten“ einer vollständigen Reparatur sind, limitiert durch den um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswert.
Der BGH führte dazu aus, dass bei Auslegung der Klauseln so zu entscheiden sei, dass ein Versicherungsnehmer auch dann die Kosten einer Markenwerkstatt ersetzt verlangen könne, wenn das KFZ entweder neu sei, oder aber regelmäßig in einer Markenwerkstatt repariert oder gewartet worden sei.
Aus der Sicht des Versicherungskunden sei die Klausel in dieser Weise auszulegen, weil ein Kunde, der sein PKW regelmäßig in der Markenwerkstatt repariert und warten ließ, diese Kosten als „erforderliche Kosten“ im Sinne oben genannten der Versicherungsbedingungen einordnen darf.
Weil die dadurch entstandenen Tatsachenfragen durch die Vorinstanz nicht geklärt worden waren, hat der BGH das Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Fazit und Stellungnahme:
Der Begriff der „erforderlichen Kosten“ ist hier vom BGH zutreffend ausgelegt worden. Dieser Begriff muss sich auch nach den vorherigen Gepflogenheiten des Kunden richten. So ist es kaum akzeptabel, wenn ein KFZ, welches neu ist oder immer von einer Vertragswerkstatt repariert worden ist, nun von einer markenfremden Werkstatt repariert werden soll. Ungeachtet dessen steht es dem Versicherer natürlich frei, z. B. bei einem preiswerteren Tarif gesondert zu vereinbaren, dass der Kunde z. B. bei Vollkaskoschäden nur die Kosten einer freien Werkstatt verlangen kann. Tarife mit derartigen Klauseln gibt es auch am Markt. Wurde ein solcher Tarif eben nicht vereinbart, so ist es sachgerecht, durch Auslegung zu ermitteln, was der Kunde im Einzelfall für erforderlich halten darf.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Dr. Ulrich Walter Stoklossa, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Versicherungsrecht und Familienrecht Aschaffenburg, Marktheidenfeld und Würzburg
www.radrstoklossa.de und www.rechtsanwalt-marktheidenfeld.de
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