Neues Erbrecht ab 01.01.2010

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Erbrechtsreform: die wichtigsten Änderungen:

Am 02.07.2009 ist das Gesetz zur Änderung des Erbrechts und des Verjährungsrechts mit Wirkung ab 01.01.2010 beschlossen worden. Kernpunkte der wesentlichen Änderungen des Erbrechts ab 2010 sind:

Pflegeleistungen werden im Erbrecht besser berücksichtigt. Die Gründe für eine Entziehung des Pflichtteils werden vereinheitlicht und angepasst. Die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche wird auf die Regelverjährung von 3 Jahren (mit wenigen Ausnahmen) angepasst.

1) Pflegeleistung

Ab 2010 hat ein Abkömmling einen Anspruch auf ein höheres Erbteil, wenn er entsprechende Pflegeleistungen erbracht hat, und zwar unabhängig davon, ob der Erbe dafür seinen Beruf aufgibt oder nicht.

2) Enterbung/Entziehung des Pflichtteils 

Künftig liegt ein Enterbungsgrund auch dann vor, wenn ein Pflichtteilsberechtigter nahestehenden Personen (z.B. Lebenspartner, Pflege- oder Stiefkindern) nach dem Leben trachtet oder sie körperlich schwer misshandelt.

Der bisher geltende Entziehungsgrund eines „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" entfällt. Nach bisherigem Recht gilt er nur für Abkömmlinge, nicht aber für die Entziehung des Pflichtteils von Eltern und Ehegatten. Stattdessen berechtigt ab dem Jahr 2010 eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils. Zusätzlich muss es dem Erblasser unzumutbar sein, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu überlassen.

3) Pflichtteilsergänzungsanspruch 

Nach bisherigem Recht konnte der Pflichtteilsberechtigte über einen Zeitraum bis zu 10 Jahren verlangen, dass das verschenkte Vermögen in die Berechnung des Nachlasses einfließt. Der Beschenkte muss den Pflichtteil unter Berücksichtigung des geschenkten Vermögens in voller Höhe auszahlen. Die Reform im Erbrecht sieht nun ab 2010 vor, dass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs aktuell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurückliegt (Abschmelzungsmodell oder Pro-Rata-Regelung).

Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird dann voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr vor dem Erball jedoch nur zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. Sind seit der Schenkung allerdings 10 Jahre verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Dies gilt auch, wenn der Erblasser nur einen Tag nach Ablauf der Frist stirbt.

Ehegattenschenkungen sind schlechter gestellt. Bei einer Ehegattenschenkung beginnt die Zehnjahresfrist erst mit Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod.

4) Stundung bei Auszahlung des Pflichtteils

Die Stundung bei Auszahlung des Pflichtteils wird durch die Erbrechtsreform erweitert und ist dann für jeden Erben durchsetzbar.

Wer Pflichtteilsberechtigte als Erbe oder Miterbe von Immobilien nicht sofort auszahlen kann, wird durch die Neuregelung vor einem „Zwangsverkauf" der Immobilie oder des Unternehmens bzw. einer Schuldenaufnahme geschützt.

Nach bisherigem Recht war als Voraussetzung für eine Stundung eine „ungewöhnliche Härte" erforderlich. Jetzt gilt als Voraussetzung nur noch eine „unbillige Härte". Das Interesse des Pflichtteilsberechtigten ist aber „angemessen zu berücksichtigen".

5) Kürzere Verjährungsfrist bei familien- und erbrechtlichen Ansprüchen 

Mit der Erbrechtsreform 2010 werden auch die Verjährungsvorschriften angepasst. Es gilt eine Regelverjährung von 3 Jahren. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen, wie z.B. Herausgabeanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer oder den Vorerben, bleibt die lange Verjährungsfrist von 30 Jahren erhalten.

Die Regelungen im neuen Erbrecht gelten für alle Erbfälle ab dem 01.01.2010, auch wenn sie an Sachverhalte aus der Zeit vor dem 01.01.2010 anknüpfen.



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