Neues Unternehmensstrafrecht - Verbandssanktionengesetz für mehr Compliance!

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Im Koalitionsvertrag von 2018 hatte die Bundesregierung verankert, dass in der aktuellen Regierungsperiode die „Neuordnung des Sanktionsrechts für Unternehmen zur wirksamen Ahndung von Wirtschaftskriminalität“ vorgenommen werden soll, da Verbandsverfahren bisher nur rudimentär im Ordnungswidrigkeitenrecht geregelt wurden. 

  • Das OWiG sieht für die Ahndung von Verbandsstraftaten lediglich die Verhängung einer Geldbuße vor, deren Höhe gem. § 30 OWiG auf eine maximale Bußgeldhöhe von 10 Mio. EUR begrenzt ist. 
  • Ob Verbandsstraftaten überhaupt verfolgt werden, liegt alleine im Ermessen der Verfolgungsbehörden, sodass es oftmals nicht zur Einleitung eines Verfahrens kommt.

Mit dem Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“ soll ein Verbandssanktionengesetz (VerSanG-E) eingeführt werden. Bislang wurde zwar die Forderung nach Einführung eines Unternehmensstrafrechts im Ergebnis abgelehnt, mit dem VerSanG-E ist jedoch der erste Schritt in diese Richtung getan. Da aber auch diese „dritte“ Entwurfsversion von kontroversen Diskussionen begleitet wird, sind einzelne Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht auszuschließen.

 Verbände, Unternehmen sowie Fachkreise werden sich nun aberverstärkt mit den Folgen des VerSanG auseinandersetzen müssen. Unternehmen sollten unbedingt die Zeit bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes nutzen, ihr internes Compliance-Management-System neu zu bewerten und entsprechend anzupassen.

Nach Art. 15 des Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft soll das neue VerSanG zwei Jahre nach seiner Verkündung in Kraft treten, konkret im ersten Monat des auf die Verkündung folgenden Quartals in zwei Jahren. Frühestens treten die Neuerungen somit Ende 2022 in Kraft.

Konkrete Inhalte des Gesetzentwurfes sind u.a.:

  • Die Schaffung einer eigenständigen gesetzlichen Grundlage um Verbände zu sanktionieren, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.  Für Verbände ohne eine wirtschaftliche Zwecksetzung soll das bestehende Ordnungswidrigkeitenrecht fortgelten. Der räumliche Anwendungsbereich des VerSanG-E soll aber auch auf Verbände mit Sitz im Inland für im Ausland begangene Verbandsdelikte erweitert werden, die nicht dem deutschen Strafgesetz unterfallen.  
  • Einführung des Legalitätsprinzips, was bedeutet, dass die Strafverfolgungsbehörden bereits bei Verdacht einer Straftat von Amts wegen, also ohne Anzeige oder Strafantrag, ermitteln müssen, sofern hinreichende, tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
  • Einführung konkreter umsatzabhängiger Verbandsgeldsanktionen, d.h bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresumsatzes ist der weltweite Umsatz aller zum Verband zählenden natürlichen Personen und Verbände der letzten drei Geschäftsjahre, die der Verurteilung vorausgehen, zugrunde zu legen, soweit diese Personen und Verbände mit dem Verband als wirtschaftliche Einheit operieren. Der durchschnittliche Jahresumsatz kann auch geschätzt werden.
  • Schaffung von Anreizen für die Durchführung unternehmensinterner Untersuchungen, um Compliance-Maßnahmen zu fördern die dazu beitragen mit internen Untersuchungen, Straftaten aufzuklären. Die Durchführung einer internen Untersuchung kann dann zur Strafmilderung oder Absehung der Verfolgung der Verbandstat führen.
  • Die Beschlagnahmefähigkeit von Unterlagen wird erleichtert. D.h., die im Rahmen von internen Untersuchungen entstandenen Aufzeichnungen und Unterlagen können grundsätzlich beschlagnahmt werden. Befinden sich diese Dokumente im Gewahrsam eines Rechtsanwalts, unterliegen diese nur dann dem Beschlagnahmeschutz, wenn sie dem geschützten Vertrauensverhältnis zwischen Beschuldigten und Berufsgeheimnisträger zugerechnet werden können. Dies bedeutet, dass nahezu alle Unterlagen, die im Wege einer verbandsinternen Untersuchung erstellt wurden, beschlagnahmefähig sind, sofern nicht ein Fall der Verteidigung vorliegt.
  • Einführung eines Verbandssanktionenregisters um verurteilte Verbände in das neu einzurichtende Verbandssanktionenregister einzutragen, das vom Bundesamt für Justiz geführt werden soll. Nach § 55 VerSanG-E sind in das Register u. a. folgende Daten einzutragen:
    • Die Daten des verurteilten Verbandes (z. B. Firma, Rechtsform, Anschrift); 
    • Familiennamen, Vornamen und Geburtsdaten der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der
    • gesetzlichen Vertreter zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung; 
    • Die verhängten Sanktionen;
    • Tag der ersten Entscheidung;
    • Tag der Rechtskraft der Entscheidung.

 

 

 

 

 



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