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Neues Urteil: Schadensersatz auch bei Pilotenstreik

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Amtsgericht Frankfurt am Main; Urteil vom 09.02.2021 – 30 C 14/20-32

Die Airlines sind bekannt dafür, Schadensersatzansprüche nach der Fluggastrechteverordnung nicht gerne auszuzahlen. Mit großem Erfolg: Zwar steht jedem Reisenden bei einer Flugverspätung ein Schadensersatz von bis zu 600 EURO zu, aber nur die wenigsten machen diesen auch wirklich geltend. Die meisten lassen sich von den Ausreden und Ausflüchten der Airlines zermürben und geben auf.

Aus diesem Grund haben sich viele Rechtsanwälte und Fluggastrechte-Portale auf die Geltendmachung von Schadensersatz für Ihre Kunden spezialisiert. Für die Kunden ist dies in der Regel Kostenlos oder mit einer Gewinnbeteiligung für das Portal verbunden. Der Frankfurter Rechtsanwalt Mirco Lehr vertritt seit Jahren seine Mandanten erfolgreich gegen Airlines und Reiseveranstalter. Exklusiv für seine Mandanten hat Rechtsanwalt Lehr einen Prozessfinanzierer gewinnen können, sodass die Geltendmachung der Fluggastrechte ohne finanzielles Risiko möglich ist.

Mit Urteil vom 9. Februar 2021 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main (30 C 14/20-32) entschieden, dass ein Streik eigener Piloten die Ausgleichszahlung der Airline nicht entfallen lässt. Darüber hinaus waren den Fluggästen die Kosten für den selbst organisierten Ersatzflug zu erstatten.

Dieses Urteil stärkt die Rechte der Reisenden und wirf ein neues Licht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. August 2012 (X ZR 138/11). Der BGH hatte damals entschieden, dass der Anspruch auf die Ausgleichszahlung entfällt, wenn eine Gewerkschaft die Piloten einer Airline zum Streik aufruft. Viele Fälle, bei denen Ausgleichzahlungen unter Berufung auf diese Entscheidung abgelehnt wurden, können nun wieder aufgerollt werden.

Die Entscheidung:

1. Auch bei Streik eigener Piloten ist das Luftfahrtunternehmen verpflichtet, den Fluggästen die Ausgleichszahlung nach der EU-FluggastrechteVO zu leisten und zusätzlich die Kosten für eine selbst organisierte Ersatzbeförderung zu erstatten.

2. Voraussetzung für die Entlastung nach einer Annullierung des Fluges ist, dass nicht nur ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, sondern das Luftfahrtunternehmen darlegt und gegebenenfalls beweist, dass es alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Annullierung bzw. deren Folgen zu vermeiden.

Der Sachverhalt:

Der Ryanair-Flug von Athen nach Frankfurt am Main am 10. August 2018 wurde noch am selben Tag von der Airline gecancelt. Eine Ersatzbeförderung hat Ryanair nicht angeboten, vielmehr mussten die Fluggäste sich selbst um eine Weiterreise oder eine Unterkunft kümmern. Die Kläger buchten einen alternativen Rückflug am 12. August 2018 für rund 1.200 €. Hinzu kamen Hotelkosten von 288,00 € und Kosten für Verpflegung von 90 €. Mit der Klage begehrten die Fluggäste die Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 400,00 € pro Fluggast, sowie die Kosten für den Ersatzflug, Übernachtung und Verpflegung. Ryanair verweigerte jegliche Zahlung unter Verweis auf das BGH Urteil aus 2021.

Die Gerichtsverhandlung

Dies wollten die Reisenden nicht auf sich sitzen lassen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat Ihnen nun Recht gegeben und Ryanair vollständig zur Zahlung verurteilt.

Im Detail führte das Gericht aus, dass es dahinstehen kann, ob der Streik der Ryanair-Piloten ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-Verordnung anzusehen ist (so zum Beispiel EuGH mit Urteil vom 17. April 2018). Um einen Flug annulieren zu können, müsse nämlich nicht nur ein außergewöhnlicher Umstand vorliegen, sondern die Airline muss auch darlegen und beweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Annullierung bzw. deren Folgen zu vermeiden. Dies konnte Ryanair im vorliegenden Fall nicht. Das Unternehmen hat keinen Ersatzflug angeboten und auch nicht dargelegt, dass es versucht hat einen solchen zu finden. Vor Gericht argumentierte Ryanair lediglich, dass es ein sehr hoher Aufwand sei, einen Flugplan neu zu organisieren oder einen Ersatzflug zu beschaffen. Dies ließen die Frankfurter Richter aber nicht gelten und verurteilten Ryanair vollumfänglich zur Zahlung.

Der Frankfurter Rechtsanwalt Mirco Lehr begrüßt das Urteil des Amtsgerichts. Damit wurden die Rechte der Fluggäste effektiv gestärkt. Unternehmen, die Flüge aus rein wirtschaftlichen Erwägungen streichen und die eigenen Fluggäste im Regen stehen lassen, müssen nun wenigstens die finanziellen Folgen der Reisenden ausgleichen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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