Neues zum Widerrufsrecht für Kreditverträge von Verbrauchern
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Sehr geehrte Damen und Herren,
die Heimarbeit und die Corona-Krise kann man auch mal nutzen, um in Ruhe seine Verträge zu kontrollieren. Bei einer Finanzierung als Verbraucher für PKWs und Immobilien kommt genau in dieser Krise eine Entscheidung des EuGH, die viele von Ihnen betreffen kann und welche unter Umständen zu hohen Einsparungen führen kann.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 26.03.2020 (Rs C-66/19) zugunsten der Verbraucher entschieden.
Daher werden den Verbrauchern jetzt für ab dem 11. Juni 2010 abgeschlossene Verträge seitens des EuGH neue Möglichkeiten zum Widerruf eröffnet.
Im Hinblick auf die seitens der Banken und Sparkassen verwendete sog. Widerrufsinformation ging es vor allem um die Frage, ob die Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist den Vorgaben der EU-Richtlinie 2008/48/EG entsprechen.
Klärungsbedürftig war hier insbesondere, dass die Widerrufsfrist erst zu laufen beginnt, wenn der Verbraucher alle Pflichtangaben erhalten hat, die gesetzlich vorschrieben sind. Um welche Pflichtangaben es sich handelt, wurde in den Widerrufsinformationen der Banken jedoch oftmals nicht aufgeführt. Vielmehr wurde lediglich ausgeführt, dass der Kreditnehmer die „Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB“ erhalten haben müsse. Diese Regelung verweist ihrerseits aber wiederum auf weitere Vorschriften, weshalb hier auch von einer sog. Kaskadenverweisung gesprochen wird.
Zugunsten der Verbraucher hat der EuGH jetzt mit seinem Urteil vom 26.3.2020 klargestellt, dass „Verbraucherkreditverträge in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angeben müssen“ und es nicht ausreicht, dass der Vertrag hinsichtlich Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere nationale Vorschriften verweist. Eine solche Kaskadenverweisung ist unzureichend. Denn bei einer solchen kann der Verbraucher auf der Grundlage des Vertrages „weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle erforderlichen Angaben enthält, und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist für ihn zu laufen begonnen hat.“
Das Urteil ist deshalb von sehr großer Bedeutung, weil die vom EuGH bemängelten Angaben zum Fristbeginn seit dem 10.06.2010 in der ganz überwiegenden Zahl der abgeschlossenen Darlehensverträge enthalten sind und der EuGH sich mit seiner Entscheidung in klaren Widerspruch zu der Entscheidung des BGH vom 22.11.2016 (XI ZR 434/15) setzt, welcher diese Form der Widerrufsinformation für zulässig erklärt hatte.
Hiermit haben sich nun die Möglichkeiten für Verbraucher erheblich verbessert, sich durch einen Widerruf von einem Kreditvertrag / Darlehensvertrag zu lösen, der seinerzeit mit verhältnismäßig hohen Zinssätzen abgeschlossen wurden, ohne hierfür ein Vorfälligkeitsentgelt entrichten zu müssen.
Ein Widerruf bedarf einer fundierten rechtlichen Vorprüfung und Vorbereitung.
Gerne sind wir Ihnen hierbei behilflich.
Wir prüfen für Sie, ob die Bank bzw. Sparkasse ihre gesetzlichen Pflichten eingehalten hat und Ihnen ein Widerrufsrecht zusteht.
Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir sagen Ihnen, welche Unterlagen und Informationen wir für eine erste Prüfung benötigen. Falls Sie rechtsschutzversichert sind, klären wir hierauf basierend die Kostendeckung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung. Nach einer fundierten juristischen Bewertung des Widerrufsrechts erklären entweder wir für Sie oder Sie den Widerruf gegenüber ihrer Bank bzw. Sparkasse.
Sodann unterstützen wir Sie anwaltlich während der sich anschließenden Rückabwicklung.
Ihr Anwaltsbüro Leipzig
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