Neues zum "Zankapfel" Mietwagenkosten

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Die aktuelle Entscheidung:

Eine bis heute immer wieder problematische Schadensposition bei Verkehrsunfällen sind die anfallenden Kosten für die Nutzung eines Mietwagens für die Dauer der Instandsetzung des Unfallfahrzeuges bzw. der Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges.

Streitig ist hierbei nicht nur die Frage der Höhe der Mietwagenkosten (ebenfalls immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung), sondern auch die Frage, ob der Geschädigte verpflichtet ist, ein Angebot des Haftpflichtversicherers zur Kostenminimierung anzunehmen.

Letzteres bejaht der BGH in seiner Entscheidung vom 12.02.2019 (VI ZR 141/19) im Wesentlichen. insbesondere weist der Senat darauf hin, dass es hierbei (im Gegensatz zur Frage notwendiger Reparaturkosten) nicht darauf ankommt, ob die günstigen Mietwagenkosten möglicherweise die Folge von „Sonderkonditionen“ der Versicherung sind. Entscheidend sei vielmehr allein, ob das von der Versicherung unterbreitete Angebot dem Geschädigten „ohne Weiteres zugänglich ist“. Dies dürfte in Zeiten moderner Kommunikation faktisch fast immer der Fall sein.

Bei der Anmietung eines Mietwagens nach einem Verkehrsunfall ist somit – wie auch in der Vergangenheit – zur Vermeidung finanzieller Nachteile weiterhin Vorsicht geboten. 

Warum sind Mietwagenkosten als Schadensposition überhaupt rechtlich problematisch?

Über Jahre hinweg boten diverse Mietwagenunternehmen ihre Fahrzeuge entweder zum Normaltarif oder zu einem sog. „Unfallersatztarifes“ an, sofern Mietfahrzeuge als Ersatzfahrzeuge für Unfallwagen vermietet wurden. Letzterer zeichnete sich dadurch aus, dass er üblicherweise deutlich höher als der Normaltarif angesiedelt war. Begründet wurde dies von den Mietwagenunternehmen mit dem organisatorischen Mehraufwand bei der schnellen Zurverfügungstellung von Unfallersatzfahrzeugen.

Nicht ganz von der Hand zu weisen war der mehr und mehr von den eintrittspflichtigen Versicherungen erhobene Einwand, dass sich nicht erklärt, in wieweit eine derartige Erhöhung des Tarifes allein deswegen gerechtfertigt sein soll, weil ein Mietfahrzeug als Ersatz für einen verunfallten PKW des Kunden angeboten wird. Es erklärte sich nicht recht, worin der vermeintliche „Mehraufwand“ überhaupt bestehen soll.

Es entbrannte hierauf zunächst ein vor verschiedenen Gerichten ausgetragener Streit darüber, welcher Tarif generell ersatzfähig sei. Zwischenzeitlich ist entschieden, dass allein der Normaltarif ausschlaggebend ist.

Damit ist der Streit um die Mietwagenkosten indes bedauerlicherweise alles andere als erledigt. Denn der Streit setzt sich bis heute mit der Frage fort, welcher „Normaltarif“ nunmehr üblich und angemessen ist. Streitig ist hierbei insbesondere bis zum heutigen Tage, ob nunmehr der Automietpreisspiegel nach „Schwacke“ oder nach dem „Fraunhofer-Institut“ eine geeignete Schätzgrundlage darstellt. Eine einheitliche Rechtsprechung hierzu existiert bis zum heutigen Tage nicht.

Für Sie als Geschädigten eines Verkehrsunfalls ist somit auch heute bei der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges Vorsicht geboten, um keinen finanziellen Schaden dadurch zu erleiden, dass Haftpflichtversicherer möglicherweise einen Teil der Mietwagenkosten nicht übernehmen.

Der oben dargelegte Streit zwischen Mietwagenunternehmen und Assekuranz kann zweifellos nicht auf dem Rücken der Geschädigten ausgetragen werden. Damit dies nicht geschieht, lassen Sie sich daher bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach einem Verkehrsunfall unbedingt von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten.


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