Neues zur Mieterhöhung wegen Modernisierung

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Wieder einmal hatte sich der BGH mit dem Problem der Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen zu befassen. In der am 30.03.2011(Az: VIII ZR 173/10) getroffenen Entscheidung ging es um die Kosten, die dem Mieter entstehen, wenn er aufgrund der von dem Vermieter vorgesehenen Modernisierungsmaßnahmen seine eigene Wohnung renovieren muss (hier Kosten für eigenhändiges Tapezieren der Küche wegen Neueinbau von Wasserzählern) sowie um deren Umlagefähigkeit.

Gem. § 554 Abs. 4 BGB kann der Mieter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, die ihm durch die Modernisierungsmaßnahme entstehen. Der BGH hat nun entschieden, dass der Mieter diese Aufwendungen nicht nur dann beanspruchen kann, wenn er einen Handwerker mit der Renovierung beauftragt, sondern auch dann, wenn er die Renovierung in Eigenleistung erbringt.

Gleichzeitig hat der BGH entschiedenen, dass der Vermieter diese Renovierungskosten, die ihm der Mieter in Rechnung stellt, wieder auf den Mieter gem. § 559 BGB umlegen kann (11 Prozent der Renovierungskosten jährlich).

Anmerkung:

Damit zahlt der Mieter seine Renovierungskosten am Ende - zumindest teilweise - selbst. Das Tapezieren in Eigenregie ist dann kostensparend.


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