Neuigkeiten beim Erfolgshonorar

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Im Jahre 2008 hat der Gesetzgeber mit § 4 a RVG eine Vorschrift geschaffen, die ausnahmsweise die Vereinbarung eines Erfolgshonorars zulässt. 

Dabei muss die wirtschaftliche Lage des Mandanten so sein, dass er ohne Vereinbarung eines Erfolgshonorars sein Recht nicht weiter verfolgen würde. Wegen dieser Voraussetzung, die der Anwalt im Zweifel in jedem Einzelfall nachweisen können muss, spielte diese Neuregelung nahezu keine Rolle. 

Was ändert sich?

Inzwischen hat sich durch "legal-tech(nology)" Wesentliches geändert. Der Rechtsdienstleistungsmarkt bietet inzwischen pauschale Erfolgshonorare z. B. im Bereich des Reisevertragsrechts und des Mietrechts an. Gerichte haben die Zulässigkeit dieser neuen Art der Rechtsdienstleistung zum Teil ausdrücklich bestätigt.

Aktuell wird die vollständige Freigabe einer Erfolgshonorarvereinbarung heftig diskutiert und es dürfte daher nur noch eine Frage der Zeit sein, bis der Gesetzgeber die freie Vereinbarung eines Erfolgshonorars zulässt.

Vereinbarung einer Erstberatung:

Schon jetzt stehe ich Ihnen für die Vereinbarung eines Erfolgshonorars in allen Bereichen zur Verfügung. Ich glaube, dass Sie durch meine individuelle Beratung mehr an Gegenleistung erhalten, als Sie dies von einem Legal-Tech-Unternehmen erhalten könnten. Es ist auch nicht zwingend so, dass meine Anwaltsgebühren höher sind, als die der pauschalen Rechtsdienstleister, obwohl dies in den meisten Fällen vermutlich so sein wird.

Allerdings bin ich, wie alle Rechtsanwälte, derzeit noch an die strenge Vorschrift des § 4 a RVG gebunden.

Daher gilt (noch) wie bisher:

Ihre wirtschaftliche Lage muss bei verständiger Würdigung des Falls so sein, dass Sie ohne Vereinbarung eines Erfolgshonorars Ihr Recht nicht weiter verfolgen würden. Dies habe ich zu prüfen und Sie bestätigen dies mir gegenüber schriftlich.

Grundsätzlich soll das Erfolgshonorar dem finanziell schwächer gestellten Ratsuchenden einen leichteren Zugang zur Rechtsverfolgung ermöglichen. Durch eine solche Vereinbarung wird die Zusammenarbeit zwischen Anwalt und Auftraggeber intensiver, da das gemeinsame Interesse an einer erfolgreichen Durchsetzung der Ansprüche steigt. Dabei beteiligen Sie mich am Risiko der geführten Auseinandersetzung. Je nach Vereinbarung reduziert sich mein Honorar bei Misserfolg, erhöht sich aber entsprechend im Erfolgsfall.

Es gibt Kosten des Gerichtsverfahrens, an denen sich der Anwalt nicht beteiligen darf. Sollten Sie im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu 100-% unterliegen, tragen Sie immer die Gerichtskosten und die Anwaltskosten der Gegenseite in voller Höhe.

Beispiel:

Eine mögliche Erfolgshonorarvereinbarung könnte wie folgt aussehen (im Beispiel klagen Sie auf die Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von € 10.000, das Prozessrisiko beträgt 50 % und wir gehen davon aus, dass es nach der Anberaumung eines Gerichtstermins zu einem Urteil kommt und 2,5 Gebühren zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer anfallen):

Vergütung ohne Erfolgshonorar nach dem RVG: ca. € 1.700, unabhängig davon, ob es erfolgreich ist oder nicht!

Vergütung mit Erfolgshonorar:

  • Sofern Sie weniger als 25 %, also bis € 2.500, zugesprochen bekommen, erhalte ich nur 25 % der Vergütung, die ohne vereinbartes Erfolgshonorar zu zahlen gewesen wäre, also ca. € 425,00.
  • bei über 25 % und bis 50 % erhalte ich die volle RVG-Vergütung in Höhe von ca. € 1.700.
  • bei über 50 % bis 75 % erhalte ich 150 % der RVG-Vergütung, also ca. € 2.550.
  • über 75 % erhalte ich 175 % der gesetzlichen Vergütung, ca. € 2.975.

Im Rahmen meiner Erstberatung, die ich zu einem Preis von € 99,00 für bis zu 60 Minuten anbiete, erhalten Sie eine Ersteinschätzung samt einem Vorschlag für eine Vergütungsvereinbarung.

Rechtsanwalt

Carsten Köbisch


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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