Veröffentlicht von:

Neuregelung der Selbstanzeige zum 01.01.2015 - was ändert sich?

  • 1 Minuten Lesezeit

Zum 01.01.2015 wird die Selbstanzeige in wesentlichen Punkten verschärft. Betroffene sollten möglichst noch 2014 handeln, um noch von der aktuellen Rechtslage profitieren zu können. Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen:

1. Der Berichtigungszeitraum

Während nach bisheriger Rechtslage nur für die steuerstrafrechtlich unverjährten Jahre (in der Regel fünf Jahre) berichtigt werden musste, sind künftig die letzten zehn Kalenderjahre zu korrigieren.

2. Die Sperrgründe

Die Sperrgründe werden erneut ausgeweitet. Nunmehr entfällt auch für Beteiligte an der Tat bei der Abgabe der Selbstanzeige die Straffreiheit, wenn ihnen eine Prüfungsanordnung oder die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben wurde. Bislang galt dies nur für den Täter oder seinen Vertreter. Neu ist auch die Sperre der Selbstanzeige bei einer Umsatzsteuer- oder Lohnsteuernachschau oder ähnlichen Nachschauen.

Wichtig ist der veränderte Sperrgrund ab einem Verkürzungsbetrag von 25.000 EUR pro Veranlagungszeitraum. In diesem Fall muss künftig ein Strafzuschlag gezahlt werden, um eine Strafaufhebung zu erreichen, § 398a AO.

3. Umsatzsteuer

Bei der Umsatzsteuer wird die Abgabe der Selbstanzeige künftig erleichtert. Hier will der Gesetzgeber die „Teilselbstanzeige“ wieder einführen. Dies ist insbesondere bei der Korrektur von einzelnen Voranmeldungen, aber auch bei der Umsatzsteuerjahresmeldung für den Steuerpflichtigen vorteilhaft.

4. Zinszahlung als Wirksamkeitsvoraussetzungen

Bislang war Wirksamkeitsvoraussetzung lediglich die Rückzahlung der verkürzten Steuern. Künftig ist auch die Zahlung der Zinsen notwendig, um Straffreiheit zu erlangen. Dies ist bei der Vorbereitung der Selbstanzeige in die wirtschaftlichen Erwägungen mit einzubeziehen.

5. Erhöhung der Strafzuschläge

Galt bisher ein Strafzuschlag von 5 % bei Verkürzungsvolumina von mehr als 50.000 EUR/Jahr, wird es künftig die folgende Staffelung der Zuschläge geben:

  • Hinterziehungsbetrag < 100.000 EUR = 10 % Zuschlag
  • Hinterziehungsbetrag > 100.000 EUR = 15 % Zuschlag
  • Hinterziehungsbetrag > 1.000.000 EUR = 20 % Zuschlag

Fazit: In den meisten Fällen ist zur Abgabe einer Selbstanzeige noch im Jahr 2014 zu raten. Gerne stehen wir Ihnen hierzu mit Rechtsrat zur Seite.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von CF-Rechtsanwälte

Beiträge zum Thema