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Nicht im Verpackungsregister LUCID registriert: Anwaltsschreiben von RA S.

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Einer unserer aktuellen Mandanten erhielt kürzlich eine Registrierungsaufforderung des Rechtsanwalts S., die dieser im Auftrag der Sachse Vertriebs Marlen und Swen Sachse GbR ausgesprochen hat. In der Abmahnung geht es um den Vorwurf, unser Mandant habe sich nicht im Verpackungsregister LUCID registriert.


Die Vorschrift des § 9 Absatz 4 Verpackungsgesetz sieht vor, dass Onlinehändler sich vor dem Inverkehrbringen von Verpackungen beim Verpackungsregister LUCID registrieren müssen. Hierunter fallen "mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen." Die Registrierung muss im Verpackungsregister "LUCID" der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister mit Stammdaten und Markennamen erfolgen. Außerdem besteht eine Lizenzierungspflicht, eine umfassende Meldepflicht an die Stiftung, eine erweiterte Pfandpflicht auf Getränkeverpackungen und neue Hinweispflichten. Bei Verstößen gegen das Verpackungsgesetz können einerseits Bußgelder von bis zu 100.000,00 € drohen, andererseits auch Abmahnungen von Mitbewerbern. In dem Anwaltsschreiben heißt es, unser Mandant habe die Registrierung unterlassen.

Forderungen:

Da es sich laut Anwaltsschreiben um einen erstmaligen Verstoß handelt, wird nicht die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Damit würde der Unterzeichner versprechen, in Zukunft den angeblichen Wettbewerbsverstoß nicht zu wiederholen. Im Falle eines Verstoßes gegen eine wirksam abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung müsste eine Vertragsstrafe gezahlt werden. Im vorliegenden Schreiben wird nun aber keine Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt, sondern „nur“ das bloße Einstellen der angeblichen wettbewerbswidrigen Handlung. Dies ist dadurch zu begründen, dass das kürzlich in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs in bestimmten Fällen untersagt, dass sofort beim erstmaligen Verstoß die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert wird. 

Stattdessen wird „nur“ verlangt, dass unser Mandant die angeblich fehlender Registrierung unverzüglich nachholt, dies nachweist und Anwaltskosten i.H.v. 280,60 € erstattet.

Wie auf das Anwaltsschreiben reagieren?

Wir raten Ihnen dazu, die Ihnen vorgeworfenen angeblichen Rechtsverletzungen umfassend von einem im Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechts- oder Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen lassen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von Ihnen verlangte Erstattung der Rechtsanwaltskosten. Unsere Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht sowie IT-Recht vertritt seit Jahren bundesweit Mandanten, die wegen angeblicher Rechtsverletzungen abgemahnt, verklagt oder zur Unterlassung aufgefordert wurden. Gerne helfen wir auch Ihnen weiter! 

Folgende Grundregeln haben wir für den Fall des Erhalts eines Aufforderungsschreibens oder einer Abmahnung zusammengestellt:

  • Bewahren Sie Ruhe, wir können Ihnen helfen
  • Reagieren Sie nicht selbständig auf eine Abmahnung
  • Unterschreiben Sie insbesondere keine Dokumente oder leisten Zahlungen
  • Beachten Sie die gesetzten (oft kurzen) Fristen
  • Wenden Sie sich an einen spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Gerne können Sie unsere Kanzlei nach Erhalt eines Anwalts- oder Abmahnschreibens via Telefon (02307-17062) oder E-Mail unter ra@kanzlei-heidicker.de kontaktieren. Wir werden dann Ihren Fall individuell und zunächst völlig unverbindlich und kostenfrei prüfen. Im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung geben wir Ihnen sodann eine Rückmeldung, welche Vorgehensweise wir in Ihrem konkreten Fall vorschlagen. Hierbei nennen wir Ihnen sodann auch gerne einen transparenten und fairen Pauschalpreis, für den wir Sie gerne vertreten. Wir vertreten Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet. 


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