Nicht jede Bedrohung ist eine Bedrohung im Sinne von § 241 StGB

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Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, macht sich wegen Bedrohung gem. § 241 StGB strafbar. Die vom Gesetz angedrohte Strafe für eine Bedrohung beträgt bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Um zur Strafbarkeit zu kommen, muss aber zunächst einmal mit einem Verbrechen gedroht werden. Verbrechen sind gem. § 12 Abs. 1 StGB rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind. In diesem Zusammenhang typische Verbrechen sind die Tötungsdelikte wie z. B. Mord und Totschlag. Ausreichend für eine Bedrohung ist regelmäßig der Satz: „Ich schlag dich tot!"

Darüber hinaus muss mit der Begehung dieses Verbrechens gedroht worden sein. Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines Verbrechens, das bei dem Bedrohten den Eindruck der Ernstlichkeit erwecken soll und hierzu nach dem objektiven Erklärungsgehalt auch geeignet ist.

Es ist nicht erforderlich, dass das Opfer die Bedrohung tatsächlich ernst nimmt und der Täter die Drohung verwirklichen will oder kann. Ausgenommen sind allerdings alle Ankündigungen, die nicht als objektiv ernstzunehmende Bedrohung mit einem Verbrechen angesehen werden können, selbst wenn der Bedrohte sich von den Ankündigungen beeindrucken lässt.

Eine solche nicht ernstzunehmende Bedrohung nahm das Amtsgericht Rudolstadt in dem Verfahren 355 Js 15271/12 - 1 Ds jug an und lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluss vom 9.7.2012 mangels Erfüllung des Straftatbestands der Bedrohung ab.

Die Staatsanwaltschaft hatte gegen den in einer therapeutischen Förderanstalt untergebrachten Angeschuldigten Anklage erhoben, weil er seiner Erzieherin nach einem missverständlichen Telefonat mit seiner Mutter den Telefonhörer vor die Füße warf und wutentbrannt behauptete, die Erzieherin habe seiner Mutter „Scheiße erzählt". Dabei fuchtelte er mit der Faust vor ihrem Gesicht herum und schrie: „Ich schlag dich tot!".

Das Amtsgericht machte deutlich, dass es sich bei der Äußerung des Angeschuldigten nur um eine „jugendliche Groß- und Wichtigtuerei" handelt, die dem „jugendlichen Übermut und somit den Antriebskräften der Entwicklung" entsprungen ist. Kriminelles Unrecht mit tatbestandlicher Relevanz sei ihr jedoch, unter Berücksichtigung des Umfeldes und der Eigenart der beteiligten Personen, nicht zuzusprechen.

Diese Entscheidung wurde von Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin, mitgeteilt. Rechtsanwalt Dietrich beschränkt im Interesse seiner Mandanten an einer effektiven Verteidigung seine anwaltliche Tätigkeit auf das Strafrecht. Sollten Sie eine Strafanzeige wegen Bedrohung erhalten, eine Beschuldigtenvorladung, einen Strafbefehl oder eine Anklage zugestellt bekommen haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren.


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