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Sorgerecht Vater: Die Rechte und Pflichten nichtehelicher Väter im Wandel der Zeit

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Sorgerecht Vater: Die Rechte und Pflichten nichtehelicher Väter im Wandel der Zeit

Gegeben hat es sie schon immer – nichteheliche Väter. Doch ihre Rolle hat sich mit der zunehmenden Akzeptanz von nichtehelichen Beziehungen und Kindern nicht nur gesellschaftlich, sondern auch rechtlich gewandelt. Die Aufmerksamkeit des Gesetzgebers und der Rechtsprechung richtete sich seit etwa Mitte des 20. Jahrhunderts darauf, dass sukzessive entsprechend dem allgemeinen Rechtsempfinden die Rechte der nichtehelichen Mutter und auch des nichtehelichen Kindes allgemein und im Besonderen auch gegenüber dem nichtehelichen Vater gestärkt wurden. Nichteheliche Väter wollen nicht nur unterhaltspflichtig sein, sondern setzen sich in vielen Fällen für das alleinige oder gemeinsame Sorgerecht mit der Mutter oder jedenfalls ein eigenes Umgangsrecht ein. 

Grundsätzliches zum Umgangsrecht des nichtehelichen Vaters 

Erst seit dem 01.07.1998 räumt das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in § 1684 Abs. 1 dem nichtehelichen Kind das Recht auf Umgang mit seinem leiblichen Vater ein. Hintergrund ist die Erkenntnis, dass es dem Kindeswohl dient, mit beiden Elternteilen regelmäßig Kontakt zu haben. Der Vater jedoch hatte bewusst vom Gesetzgeber kein eigenes Recht auf Umgang mit seinem Kind erhalten, obwohl das für andere Bezugspersonen (Großeltern, Tanten, Onkel u.a.) geregelt war. Mit Beschluss vom 09.04.2003 erklärte jedoch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) diese Regelung des § 1685 BGB wegen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz, der die Familie schützt, für verfassungswidrig. Der Gesetzgeber musste daraufhin das Gesetz bis 30.04.2004 anpassen. Ein Elternteil macht sich unter Umständen sogar schadensersatzpflichtig (z.B. erhöhte Fahrtkosten etc.), wenn es entgegen § 1685 Abs. 2 BGB den Umgang des anderen Elternteils mit dem Kind verhindert oder erschwert (BGH, Az.: XII ZR 173/00). 

Kein Aprilscherz: Urteil des BverfG zum Umgangsrecht 

Den umgekehrten Fall hat am 01.04.2008 das BVerfG entschieden: Hier ging es nicht um das Umgangsrecht des Vaters, sondern um seine Pflicht gegenüber dem Kind, tatsächlichen Umgang mit ihm zu haben. Der verheiratete Mann hatte zwar die Vaterschaft für das außereheliche Kind anerkannt und war den Unterhaltspflichten nachgekommen, doch den Kontakt zu ihm hatte er aus Sorge um den Bestand seiner Ehe und Familie verweigert. Die Mutter des Kindes hatte daraufhin in dessen Namen versucht, den Vater gerichtlich zum Umgang zu verpflichten. Das OLG Brandenburg hatte in letzter Instanz dem nichtehelichen Vater ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000 € angedroht, wenn er nicht Kontakt zu seinem inzwischen neunjährigen Kind aufnehme und pflege. Gegen diesen Beschluss hatte der Vater Verfassungsbeschwerde bei den Karlsruher Verfasssungsrichtern eingelegt – mit Erfolg! 

Die Verfassungsrichter bestätigten ausdrücklich, dass jeder Elternteil (ehelich oder nichtehelich) grundsätzlich auch die Pflicht zum Umgang mit seinem Kind hat. Allerdings lasse sich diese Umgangspflicht nicht grundsätzlich durch Zwang, wie hier in Form des Zwangsgeldes, durchsetzen. Das tragende Argument war dabei, dass die zwangsweise Durchsetzung in der Regel nämlich nicht dem Wohl des betroffenen Kindes diene (Urteil vom 01.04.2008, Az.: 1 BvR 1620/04). 

Sorgerecht für nichteheliche Väter 

Beim Sorgerecht für nichteheliche Väter ändert sich durch dieses Urteil hingegen nichts. Das gemeinsame Sorgerecht mit der Kindesmutter ist grundsätzlich nur mit Zustimmung der Mutter möglich. Grundsätzlich sieht auch das BVerfG den Vorrang des Sorgerechts bei der Mutter. Ist sie bereit zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater, kann sie diese schon vor oder auch nach der Geburt einräumen. Für ein gemeinsames oder alleiniges Sorgerecht des Vaters ohne Zustimmung der Mutter bedarf es besonders schwerwiegender Gründe, die zur Wahrung des Kindeswohls dienen (Urteil vom 2003, Az.: 1 BvL 20/99). 

In jedem Fall sollten die Beteiligten sich daher fachlichen Rat vom spezialisierten Rechtsanwalt einholen, der nicht nur die juristischen, sondern auch die familiären Risiken von Rechtsstreitigkeiten rund um das Umgangs- und Sorgerecht einschätzen kann. 

Neu seit 01.04.2008: Vaterschaftsfeststellung erleichtert 

Ebenfalls am 01.04.2008 in Kraft getreten ist das neue Gesetz zur Feststellung der Vaterschaft, geregelt in § 1598a BGB. Bisher musste ein Mann zur Feststellung der biologischen Abstammung seines vermutlichen Kindes entweder seine Vaterschaft oder die Vaterschaft eines anderen Mannes vor Gericht anfechten. Nachteil dieses Anfechtungsverfahrens, das weiterhin bestehen bleibt, ist jedoch, dass zwingend das rechtliche Band, das zwischen dem bisherigen rechtlichen Vater und dem Kind besteht, zerrissen wird, wenn der bisherige rechtliche Vater sich nicht als der biologische herausstellt. Das neue Verfahren überlässt es hingegen den Parteien, ob die bisherige Vaterschaftszuordnung aufgehoben werden soll oder nicht. Das Verfahren zur Feststellung darf von allen möglichen Beteiligten beantragt werden, ausnahmsweise jedoch nicht, wenn das Kind die Wahrheit über seine Abstammung evt. nicht verkraften könnte. 

Anstoß für die Neuregelung hatte das Urteil des BVerfG vom 13.02.2007 gegeben, in dem es heimliche Vaterschaftstest (z.B. heimlicher DNA-Test online) für gerichtlich unverwertbar erklärte und zugleich dem Gesetzgeber aufgab, ein geeignetes Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung bis 31.03.2008 einzuführen (Az.: 1 BvR 421/05). Auch hier sollte in jedem Fall anwaltlicher Rat eingeholt werden, ob und inwieweit ein solches Verfahren im Einzelfall sinnvoll erscheint. 

Harte Konsequenzen bei missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennung 

Immer wieder kommt es jedoch auch dazu, dass Männer bewusst und missbräuchlich die Vaterschaft für ein nicht leibliches Kind anerkennen. So etwa, wie im Fall eines Togolesen, der inzwischen deutschlandweit mehr als 18 Vaterschaften anerkannt haben soll, um sein Aufenthaltsrecht zu behalten und somit Forderungen der Politik nach härteren Konsequenzen für missbräuchliche Vaterschaften ausgelöst hat. 

Doch bereits jetzt müssen die Beteiligten einer solchen Anerkennung mit gerichtlichen Folgen rechnen. So hat etwa das OVG Koblenz jüngst erklärt, dass die ausländische Mutter eines minderjährigen Kindes keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis habe, wenn das Kind nur durch eine wahrheitswidrige Anerkennung der Vaterschaft die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten hätte (Urteil vom 06.03.2008, Az.: 7 A 11276/07). 

Das BVerfG erklärte schon 2006, dass sogar die Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes mit ausländischer Mutter rechtmäßig sein kann, wenn der deutsche Vater erfolgreich seine Vaterschaft angefochten und das Kind aufgrund seines jungen Alters (im Fall erst eineinhalb Jahre alt) noch kein eigenes Vertrauen in den Bestand seiner deutschen Staatsangehörigkeit hat (Beschluss vom 24.10.2006, Az.: 2 BvR 696/04). 

(MIC)

Foto(s): ©Adobe Stock/master1305

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