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Niedersachsen: Öffnung von Prostitutionsstätten nur noch unter strengen Auflagen möglich!

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Das OVG Lüneburg hatte mit Beschluss vom 28.08.20 die Corona-Verordnung in Bezug auf die Schließung von Prostitutionsstätten in Niedersachsen vorläufig außer Vollzug gesetzt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.08.20, Az.: 13 MN 307/20). 

Der Verordnungsgeber hat nunmehr reagiert. In der ab dem 12.09.20 geltenden Fassung der Niedersächsischen Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) ist in Bezug auf Prostitution folgendes geregelt:

Prostitutionsveranstaltungen und Straßenprostitution sind verboten. 

Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeuge dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn 

- eine vorherige telefonische oder elektronische Terminvereinbarung erfolgt ist

- die Kontaktdaten von Kunden erhoben werden. Die angegebenen Daten sind durch Vorlage amtlicher Ausweisdokumente mit Bild zu überprüfen

- während des gesamten Aufenthalts in der Prostitutionsstätte/ im Prostitutionsfahrzeug eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird

- der Arbeitsbereich in der Prostitutionsstätte/ im Prostitutionsfahrzeug nur durch zwei Personen gleichzeitig genutzt wird

- Alkohol und Substanzen zur Stimulation weder angeboten noch konsumiert werden 

- Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts getroffen werden. 

Prostitutionsvermittlung ist zulässig, wenn

- eine Vermittlung nur nach vorheriger telefonischer oder elektronischer Terminvereinbarung erfolgt

- Kontaktdaten der Kunden und die Adresse, an der die sexuellen Dienstleistungen angeboten werden, dokumentiert werden. Kontaktdaten müssen durch Vorlage amtlicher Ausweisdokumente mit Bild überprüft werden

- während der Inanspruchnahme der sexuellen Dienstleistung eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird 

- Waschgelegenheiten und Mittel zur Handdesinfektion zur Verfügung stehen.

Die Auflagen können als mehr oder weniger üblich bezeichnet werden. Dies gilt allerdings nicht für die Ausweiskontrolle. Es ist damit zu rechnen, dass aus Diskretionsgründen/Angst vor einem Missbrauch der Daten die Überprüfung der angegebenen Kontaktdaten durch eine Ausweiskontrolle eine Vielzahl von Kunden abschrecken und von einem Besuch des Prostitutionsbetriebs abhalten wird. 


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