Nordcapital Schiffsportfolio 5 GmbH & Co. KG: Sanierungsversuch droht zu scheitern

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Die Anleger des Schiffsportfolio 5 wurden mit Schreiben der Nordcapital Treuhand GmbH & Cie. KG vom 15.01.2015 erneut aufgefordert, der Fondsgesellschaft ein Nachrangdarlehen zu gewähren. Doch kann dieses Darlehen die Fondsgesellschaft überhaupt noch retten?

Der Dachfonds Nordcapital Schiffsportfolio 5, dessen Unternehmensgegenstand die Investition in diverse (letztendlich über 160) Schiffsbeteiligungen ist, wurde im Jahr 2008 aufgelegt. Die letzte Ausschüttung erfolgte 2009. Im Jahr 2014 wurde den Gesellschaftern erstmals mitgeteilt, dass die erwarteten Einnahmen voraussichtlich nicht ausreichen, um die zum Jahresende 2014 und 2015 fälligen Raten an die finanzierende Bank zu zahlen. Die Gesellschafter wurden aufgefordert der Fondgesellschaft ein Darlehen zu gewähren, das jedoch nachrangig gegenüber anderen gegenwärtigen und zukünftigen Gläubigern bedient werden sollte. Bislang wurden nicht ausreichend Gelder eingesammelt.

Es ist fraglich, ob der Dachfonds in Anbetracht der nach wie vor wirtschaftlich angespannten Lage in der Schifffahrtsbranche durch diese Sanierungsmaßnahme überhaupt gerettet werden kann. Fraglich ist weiter, ob die für das Darlehen versprochene Verzinsung von 8 % p.a. gezahlt werden kann, da die Gesellschaft ohnehin bereits in Schieflage geraten ist. Dieses Problem haben die Fondsverantwortlichen auch selbst erkannt und behalten sich vor, die Verzinsung nur dann auszuzahlen, wenn ausreichend Liquidität vorhanden ist. Andernfalls wird der Zins ganz selbstverständlich zinslos gestundet.

Bevor Sie sich an dem Sanierungsversuch beteiligen und das Risiko eingehen, dass auch dieses Geld verloren geht, sollten Sie sich von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt beraten lassen.

Es gibt möglicherweise Hoffnung für die Anleger der Schiffsportfolio 5 GmbH & Co. KG, sich vollständig von ihrer Anlage zu lösen und den investierten Betrag zurück zu bekommen. Geschädigte Anleger sollten Schadensersatzansprüche – insbesondere gegen den Vertrieb -überprüfen lassen. Häufig werden geschlossene Beteiligungen wie die an der Schiffsportfolio 5 GmbH & Co. KG als sichere Kapitalanlagen u. a. zur Altersvorsorge und zum Vermögensaufbau verkauft. Weiter wird häufig nicht darüber aufgeklärt, dass diese Beteiligungen eine sehr lange Laufzeit haben und ein vorzeitiger Ausstieg allenfalls durch Veräußerung auf einem Zweitmarkt mit i. d. R. nicht unerheblichen Verlusten möglich ist. Beteiligungen an dem Schiffsportfolio 5 wurden in der Vergangenheit bei knapp über 10 % der Beteiligungssumme gehandelt.

Tatsächlich handelt es sich bei Kommanditbeteiligungen an Schiffsfonds um hochriskante Unternehmensbeteiligungen. Neben dem Risiko erheblicher Substanzverluste kann es sogar zum Totalverlust des investierten Betrages kommen.

Die Investitionen der Anleger sind nicht, wie viele Anlageberater glauben machen wollen, durch Sachwerte wie hier in Form von Schiffen abgesichert. Neben dem Kapital der Anleger, werden regelmäßig Kredite zu Investitionszwecken aufgenommen. Werden die erwarteten Einnahmen nicht erzielt, besteht weiterhin die Verpflichtung zur Zahlung der Darlehensraten. Erholt sich die wirtschaftliche Situation nicht, führt dies zu einem Teufelskreis, der in ein Insolvenzverfahren führen kann. Im Raum steht dann häufig auch, dass die Anleger bereits erhaltene Ausschüttungen zurückzahlen sollen.

Über die Risiken eines empfohlenen Anlageprodukts muss der Anlageberater vollständig und wahrheitsgemäß aufklären. Verletzt er diese Aufklärungspflicht, haftet er auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Neben einer Aufklärungspflicht über die Risiken einer Beteiligung muss die Anlage stets auch unter Berücksichtigung der Anlageziele des Anlageinteressenten ausgewählt werden. Der BGH hat bereits entschieden, dass die Empfehlung einer geschlossenen Beteiligung bei dem ausdrücklichen Wunsch nach einer sicheren Kapitalanlage nicht anlegergerecht ist.

Geschlossene Beteiligungen werden nicht selten von Banken vertrieben. Banken unterliegen strengeren Aufklärungspflichten bzgl. Provisionen als freie Anlageberater. So muss der Bankberater ungefragt darüber aufklären, ob und in welcher Höhe sein Kreditinstitut Rückvergütungen (Kickbacks) erhält. Der Kunde soll auf diese Weise erkennen können, weshalb die Bank gerade an dem Verkauf dieser Beteiligung ein besonderes Interesse hat.

Die in die Schiffsportfolio 5 GmbH & Co. KG investierten Anlegergelder müssen demnach keinesfalls abgeschrieben werden, da möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen den Vertrieb geltend gemacht werden können.

IVA Rechtsanwaltsaktiengesellschaft - AG www.anlegerschutz.ag


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