Notvorstand eines Vereins

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Wenn der Vorstand eines Vereins nicht mehr zur Verfügung steht, kann sich die Situation ergeben, dass der Verein nicht mehr vertreten werden kann.

In solchen Fällen sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in § 29 vor, dass diese Notsituation für den Verein durch ein Eingreifen des Amtsgerichts nur von kurzer Dauer ist.

Was hier zu tun ist und welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen, möchte ich Ihnen hier gerne darstellen.

Voraussetzungen für ein Eingreifen des Gerichts

Was sagt das Gesetz?

§ 29 Notbestellung durch Amtsgericht

Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.

Es ist zunächst erforderlich, dass die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes fehlen. Dies kann der Fall sein, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Ausübung ihrer Vorstandstätigkeit gehindert sind und der Verein damit handlungsunfähig ist.

Ein rechtlicher Grund kann beispielsweise der Ausschluss vom Stimmrecht sein (§ 34 BGB oder § 181 BGB); tatsächliche Gründe können sein:

  • Rücktritt,
  • Abberufung,
  • Tod
  • lange Krankheit oder
  • lange Ortsabwesenheit.

Nach einer Entscheidung des OLG Zweibrücken (Beschl. v. 04.07.2013, 3 W 50/13) kann dies auch der Fall sein, wenn die Vorstandsmitglieder sich weigern, ihr Amt auszuüben.

Die erforderlichen Mitglieder fehlen, wenn der Verein durch das Fehlen nicht mehr vertreten werden kann. Wenn beispielsweise der Verein nur durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten werden kann und ein Vorstandsmitglied fehlt, dann stehen die zur Vertretung erforderlichen Mitglieder nicht zur Verfügung.

Als weitere Voraussetzung sieht § 29 BGB vor, dass das Gericht nur in dringenden Fällen eingreifen soll. Ein solch dringender Fall ist gegeben, wenn dem Verein ein Schaden droht oder wenn ein sofortiges Handeln geboten ist.

Ein dringender Fall kann gegeben sein, wenn dem Verein beispielsweise die Zwangsvollstreckung droht, er verklagt werden soll oder wenn ein Rechtsbehelfsverfahren geführt werden muss. Er kann aber auch darin bestehen, dass seitens des Registergerichtes der Verein aus dem Vereinsregister gelöscht werden soll (OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 04.12.2012, 2 W 49/12).

Es kann aber auch die Situation bestehen, dass der Verein nur über ein Vorstandsmitglied verfügt und dieses sofort zurücktreten möchte. Auch für diesen Fall kann ein Notvorstand bestellt werden.

Wenn die Notbestellung nur im Hinblick auf ein Klageverfahren erfolgen soll, wird teilweise vertreten, dass die Bestellung eines Prozesspflegers (§ 57 ZPO) statt eines Notvorstandes als weniger einschneidende Maßnahme ausreichend sei.

Wer darf den Antrag stellen?

Nach § 29 BGB wird das Gericht grundsätzlich nur auf Antrag eines Beteiligten tätig. Eine Bestellung ohne Antrag kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn es beispielsweise für das Gericht offenkundig ist, dass kein Vorstand mehr besteht und es auch nicht zu erwarten ist, dass ein Antrag auf Bestellung gestellt wird.

Ein berechtigtes Interesse an der Vorstandsbestellung haben

  • die Vereinsmitglieder,
  • die verbliebenen Vorstandsmitglieder,
  • Mitglieder weiterer Vereinsorgane,
  • Vorstände von Verbänden, welchen der jeweilige Verein angehört sowie
  • Dritte, welche gegenüber dem Verein Rechte geltend machen wollen oder eine Pflicht erfüllen wollen.

Wie und in welcher Form muss ich den Antrag stellen?

Sie müssen einen schriftlichen Antrag an das zuständige Gericht zu stellen. Welches Gericht für diesen Antrag zuständig ist, ergibt sich aus Ihrem „Sitz“ und bei welchem Gericht Sie im Vereinsregister eingetragen sind.

Es ist aber auch möglich, dass Sie Ihren Antrag dort zu „Protokoll der Geschäftsstelle“ erklären. D. h., dass sie dem Rechtspfleger ihr Anliegen schildern und dieser den Antrag dann protokolliert.

Aus Ihrem Antrag sollte hervorgehen,

  • um welchen Verein es sich handelt (mit Vereinsregisternummer),
  • worin der „dringende Fall“ besteht und
  • woraus sich die Notwendigkeit der Notvorstandsbestellung ergibt.

Darüber hinaus können Sie schon direkt Vorschläge für die zu bestellenden Mitglieder machen. Hier sollten Sie jedoch einige Dinge bedenken!

Wer kann Notvorstand werden?

Grundsätzlich ist das Gericht bei der zu bestellenden Person frei, es hat jedoch zu berücksichtigen, dass auch der Notvorstand grundsätzlich die in der Satzung vorgesehene Qualifikation besitzen muss (KG Berlin, Beschl. v. 20.03.2012, 25 W 102/11). Wenn beispielsweise die Satzung vorsieht, dass nur Mitglieder des Vereins ein Vorstandsamt bekleiden können, können Sie auch nur Vereinsmitglieder vorschlagen.

Was macht das Gericht?

Bevor Entscheidungen getroffen werden, wird das Gericht die verbliebenen Vorstandsmitglieder anhören. Auch vorgeschlagene Personen werden angehört, ob sie auch bereit sind, das Amt anzunehmen. Aus diesem Grund sollten Sie bei Ihrem Vorschlag zugleich eine Erklärung des Vorgeschlagenen beigefügt werden, aus welcher hervorgeht, dass er zur Übernahme des Amtes bereit ist.

Sofern eine Vergütung für den gerichtlich bestellten Vorgang in Betracht kommt, kann durch das Gericht ein Vorschuss bei dem Verein oder dem Antragsteller angefordert werden.

Das Gericht kann die Bestellung auch zeitlich oder sachlich beschränken. Es ist denkbar, dass der Notvorstand nur für eine bestimmte Aufgabe (Einberufen einer Mitgliederversammlung) oder nur für eine bestimmte Zeit bestellt wird.

Der Notvorstand wird von Amts wegen in das Vereinsregister eingetragen (§ 67 Abs. 2 BGB); sofern eine Vertretungsbeschränkung angeordnet wurde, ist diese ebenfalls in das Vereinsregister einzutragen.

Die Amtsdauer des Notvorstandes endet mit der Erfüllung der Aufgabe, für die er bestellt war. (Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v.23.08.2013, 9 W 134/13). Üblicherweise ist dies die Bestellung des neuen Vorstandes.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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