Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV)

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Neubauten

Ab dem Jahr 2016 gelten nach der neuen EnEV für Neubauten höhere energetische Anforderungen – um durchschnittlich 25 % des zulässigen Jahresprimärenergiebedarfs bzw. um durchschnittlich 20 % bei der Wärmedämmung der Gebäudehülle.

Hierdurch soll das Ziel „Niedrigstenergiegebäude“ erreicht werden, das nach der EU-Richtlinie über die Gesamteffizienz von Gebäuden (2013/31/EU) und dem am 13.07.2013 in Kraft getretenen neuen Energieeinspargesetz (EnEG) ab dem Jahr 2021 europaweit als Neubaustandard gelten soll.

Diese verschärften Anforderungen gelten nicht für Modernisierungen im Bestand!

Nachrüstung und Sanierung

Öl- und Gas-Standardheizkessel, die vor dem 01.10.1978 eingebaut worden sind müssen ausgetauscht werden. Seit 2015 gilt dies auch für Kessel, die älter als 30 Jahre sind. Die Austauschpflicht besteht nur für Konstanttemperaturkessel, nicht für Brennwert- oder Niedertemperaturanlagen.

Weiterhin müssen nach der neuen EnEV Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen gedämmt werden.

Bis Ende 2015 mussten oberste Geschossdecken zu unbeheizten Dachräumen nachträglich gedämmt werden, wenn sie keinen so genannten „Mindestwärmeschutz“ aufwiesen. Alternativ kann auch das darüber liegende Dach gedämmt werden.

Vorgenannte Anforderungen gelten für alle Mehrfamilienhäuser. Ein- und Zweifamilienhäuser sind davon ausgenommen, sofern der Eigentümer bereits seit Anfang 2002 selbst im Gebäude wohnt. Wurde das Gebäude allerdings in der Zwischenzeit verkauft, muss der neue Eigentümer die Pflichten innerhalb von zwei Jahren erfüllen.

Das mit Einführung der EnEV 2009 eingeführte Verbot von Nachtstromspeicherheizungen gilt nicht mehr. Diese dürfen weiter unbegrenzt betrieben werden.

Energieausweis

Der Energieausweis muss von Verkäufern und Vermietern bereits bei der Besichtigung vorgelegt und im Falle eines späteren Vertragsabschlusses an den Käufer bzw. Mieter übergeben werden. In Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien wie Zeitungen und Internet müssen Energiekennwert und Energieeffizienzklasse angegeben werden.

Hinweis:

Wird von einem gewerblichen Verkäufer/Vermieter gegen diese Pflicht verstoßen kann unter Umständen eine Abmahnung nach dem UWG drohen!

Weiterhin können Verstöße gegen die EnEV von den Behörden als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit einem Bußgeld belegt werden.

 

Ulla Böhler

Rechtsanwältin für

Bau- & Architektenrecht

www.goertz-kanzlei.de


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