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NRW: Prostitutionsstätten dürfen wieder öffnen, sexuelle Dienstleistungen sind wieder erlaubt!

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Beschluss des OVG NRW vom 08.09.2020, 13 B 902/20.NE

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 8. September 2020 § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 31. August 2020 vorläufig außer Vollzug gesetzt (OVG NRW, Beschluss vom 08.09.2020, Az.: 13 B 902/20.NE.

Nach dieser Regelung waren sexuelle Dienstleistungen in und außerhalb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen untersagt.

Im Ergebnis sind damit sexuelle Dienstleistungen in- und außerhalb von Prostitutionsstätten wieder zulässig, Prostitutionsstätten dürfen wieder geöffnet werden. 

In dem von RA Jüngst für die Betreiberin eines Erotik-Massage-Studios geführten Verfahren war der Eilantrag bereits am 22.06.20 eingereicht worden; das Gericht hat sich mithin über 2 Monate Zeit gelassen mit der Entscheidung. Mittlerweile dürfen in einigen Bundesländern Prostitutionsstätten wieder geöffnet werden, Prostitution an sich war bereits zuvor in einigen Bundesländern erlaubt. In NRW gab es im Gegensatz dazu bis jetzt ein Komplettverbot, wie etwa auch in Hamburg. 

In der Entscheidung führt das Gericht aus, dass sich das Verbot sexueller Dienstleistungen in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen würde. Die vollständige Untersagung aller als sexuelle Dienstleistungen im Sinne der Verordnung zu qualifizierenden sexuellen Handlungen verstoße in der gegenwärtigen Lage voraussichtlich gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und sei keine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne von § 28 Abs. 1 lfSG mehr.

Weiter heißt es in der Entscheidung:

"Die Untersagunganordnung in § 10 Abs. 1 Nr. 2 CoronaSchVO ist in vollem Umfang vorläufig außer Vollzug zu setzen. Der festgestellte Mangel erfasst das Regelungskonzept des Verordnungsgebers in Gänze, weil der sexuelle Dienstleistungen, allein an die Tätigkeit anknüpfend, umfassend verbietet. Überdies hat der Senat keinen Anlass zu der Annahme, dass ein (verbleibendes) Verbot sexueller Dienstleistungen allein außerhalb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen dem mutmaßlichen Willen des Verordnungsgebers entspräche".

Da das Verbot der Öffnung von Prostitutionsstätten ab sofort außer Kraft gesetzt wurde und nicht mehr gilt, dürfen Prostitutionsstätten ohne weiteres Zuwarten öffnen. Die von einzelnen Behörden vertretene Meinung, die Betriebe könnten derzeit (noch nicht) geöffnet werden, ist unzutreffend.

Zu beachten sind derzeit die Hygiene- und Infektionsschutzregeln des § 12 Abs. 2 Satz 2 CoronaSchVO und die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln der Verordnung. 

Das Land NRW arbeitet derzeit an verbindlichen Hygiene- und Infektionsschutzregeln für das Prostitutionsgewerbe. Wie diese aussehen können, zeigen Regelung in anderen Bundesländern. Regelmäßig ist eine Anmeldung bzw. Terminvereinbarung vor dem Besuch des Betriebs notwendig und es wird eine Maskenpflicht festgelegt. Es dürfen nicht mehr als 2 Personen im Arbeitszimmer sein; Besucher dürfen keine Symptome einer Covid-19-Erkrankung haben. Weiterhin wird die Ergebung der Kundendaten verlangt, zum Teil sogar eine Kontrolle von Ausweispapieren der Kunden (Niedersachsen). 

Sobald die Regelungen für NRW fest stehen, wird an dieser Stelle dazu informiert werden. 




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