Ihr Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die zu spät gelieferte Einbauküche

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Es kommt häufig vor: Die neue Einbauküche ist ausgesucht, vermessen und bestellt und dann wird sie nicht zum vorgesehenen Liefertermin vom Möbelhaus oder Küchenhersteller geliefert. Nach Vertröstungen und Mahnungen wird dann schließlich doch die neue Einbauküche aufgebaut und kann genutzt werden. Welche Rechte haben Sie für die eingetretene Verzögerung?

Letztlich kommt es auf die genaue Vereinbarung mit dem Lieferanten an. Man kann zum Beispiel eine Vertragsstrafe für jeden Verspätungstag vereinbaren. Das geschieht allerdings selten. Wichtig ist zunächst eine klare Terminvereinbarung.

Klare Terminvereinbarung treffen

Fehlt diese oder finden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten Formulierungen, wonach der avisierte Liefertermin nicht verbindlich ist, ist der Käfer gut beraten, eine ausreichende Nachfrist für die Lieferung zu setzen. Auch diese hängt vom Einzelfall ab. Als erste Orientierung dürften 14 Tage genannt werden.

Ist hingegen ein Liefertermin vertraglich bestimmt, kommt der Lieferant mit dem erfolglosen Verstreichen dieses Termins automatisch in Verzug und hat gem. § 286 BGB den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

Verzugseintritt Voraussetzung für Ansprüche

Da man die Küche nicht nutzen kann, besteht grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch. Dabei geht es konkret um eine Nutzungsausfallentschädigung. Diese ist bei einer Einbauküche grundsätzlich anerkannt, da deren ständige Verfügbarkeit für die Lebensführung von zentraler Bedeutung ist.

In welcher Höhe Sie eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen können, hängt vom Einzelfall und dem Wert der Küche ab. Eine konkrete Aussage ohne weitere Angaben ist nicht seriös. Jedoch können zwei Beispiele Anhaltspunkte liefern:

In einer Gerichtsentscheidung wurde eine geringe Entschädigung von wenigen Euro pro Tag für angemessen gehalten, weil der Lieferant einer Einbauküche mit der Lieferung von Einzelteilen (Dunstabzugs und Mischbatterie) in Verzug geriet und Schrankelemente zunächst erhebliche Mängel aufwiesen. In einem anderen Fall kam ein deutlich höherer zweistelliger Betrag zum Tragen, da dort die gesamte Küche betroffen war.

Es kommt also wie so häufig auf den Einzelfall an. Neben einer Nutzungsausfallentschädigung sind weitere Schadensersatzpositionen denkbar und möglich. Dazu können zum Beispiel auch erhöhte Kosten für die Haushaltsführung zählen. Andererseits müssen ersparte Aufwendungen wiederum abgezogen werden. Auch muss vorsorglich die Frage des Mitverschuldens geprüft werden, wenn Schadensersatz beansprucht werden soll.

Und zum Schluss: Die immer noch gern verwendete Entschuldigung der verspäteten Lieferanten wegen Corona ist juristisch häufig unbeachtlich, da die Gründe für die Verspätung meistens andere Ursachen haben.

Weitere Auskünfte erteilen wir Ihnen gerne bei ALEGOS. Wir freuen uns auf Ihre unverbindliche Anfrage !


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