Welche unterhaltsrechtlichen Auswirkungen hat ein Obhutswechsel des minderjährigen Kindes ?

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Ein Obhutswechsel des minderjährigen Kindes von einem Elternteil zum anderen Elternteil führt bei gemeinsamer elterlicher Sorge zur Unzulässigkeit des Unterhaltsantrages des bisher betreuenden Elternteils. 

Die alleinige elterliche Sorge eines Elternteils wird hingegen durch den Obhutswechsel nicht berührt. Dieser Elternteil bleibt auch nach dem Obhutswechsel prozessführungs- und vertretungsberechtigt.

In dem von dem Gericht zu entscheidenden Fall ging es um einen minderjährigen Sohn, der zunächst im Haushalt seiner Mutter lebte, die das Jugendamt als Beistand mit der Geltendmachung von Kindesunterhalt beauftragt hat. Auf die vorgerichtlichen Anschreiben reagierte der Vater nicht. Das Jugendamt hat daraufhin ein Gerichtsverfahren eingeleitet und den Mindestunterhalt für das Kind geltend gemacht.

Im Laufe des Gerichtsverfahrens wechselte das Kind vom Haushalt der Mutter zum Haushalt des Vaters. Der Vater teilte dieses dem Gericht mit. Daraufhin erklärte das Jugendamt den Antrag für erledigt. Der Vater hat der Erledigungserklärung widersprochen, mit der Begründung, dass der eingereichte Antrag von Anfang an unzulässig sei durch den Obhutswechsel.

Das Familiengericht hat die Erledigung des Verfahrens festgestellt und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Gegen diesen Beschluss hat der Kindesvater Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht Koblenz (Beschl. vom 20.12.2017 – 13 UF 464/17) hat entschieden, dass keine Erledigung der Hauptsache vorliege. Der Obhutswechsel führte nicht dazu, dass der Unterhaltsantrag zulässig wurde, da die Kindesmutter als alleine Inhaberin der elterlichen Sorge nach § 1626a Abs. 3 BGB weiterhin nach § 1629 Abs. 1 S. 3 BGB zur gesetzlichen Vertretung des Kindes befugt war. Nur bei gemeinsamer elterlicher Sorge führt ein Obhutswechsel des Kindes auch zur Unzulässigkeit des Antrages. 

Da die einseitige Erledigungserklärung des Jugendamts nicht bindend, sondern frei widerruflich ist, wäre es grundsätzlich möglich, zum ursprünglichen Klageantrag zurückzukehren und die Unterhaltsansprüche weiter geltend zu machen.


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