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Obliegenheitsverletzung entdeckt! Restschuldbefreiungsantrag noch rücknehmbar?

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Sachverhalt

Der Bundesgerichtshof (IX ZB 4317 v. 14.06.2018) musste den folgenden Sachverhalt entscheiden: Ein Schuldner hatte in seinem laufenden Insolvenzverfahren nicht alle Einnahmen dem Insolvenzverwalter mitgeteilt. Dieser hat herausgefunden, dass der Schuldner 12.500 € persönlich vereinnahmt hatte, obwohl dieses Geld der Masse hätte zufließen müssen. 

Dies war Gläubigern bekannt geworden und diese hatten daraufhin einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt. Diese Anträge wurden dem Schuldner übersandt. Er hat zu den Vorwürfen inhaltlich jedoch keine Stellung genommen, sondern bevor das Insolvenzgericht eine Entscheidung getroffen hat, den Antrag auf Restschuldbefreiung zurückgenommen. 

Der Hintergrund des Handelns des Schuldners war klar. Dieser wollte eine Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung vermeiden um bei einer Beendigung des Insolvenzverfahrens sofort einen neuen Insolvenzantrag stellen zu können und nicht einer Sperrfrist nach § 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO von drei Jahren zu unterliegen.

Rechtslage

Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung in entsprechender Anwendung des §§ 269 Abs. 1 ZPO dann nicht mehr ohne Einwilligung der Gläubiger zurücknehmen, wenn er die Rücknahme erklärt, nachdem ein Insolvenzgläubiger gemäß § 289 Abs. 1, § 290 InsO im Schlusstermin oder innerhalb der vom Insolvenzgericht im schriftlichen Verfahren für die Versagensantragstellung gesetzten Frist einen zulässigen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt und das Insolvenzgericht dem Schuldner hierauf die Restschuldbefreiung versagt hat. (BGH, Beschluss vom 22. September 2016 – IX ZB 50/15). 

Aktuelle Entscheidung

Der Bundesgerichtshof erweitert seine bisherige Rechtsprechung konsequenterweise auch auf den Zeitraum, in dem ein Gläubigerantrag bereits besteht gestellt wurde, aber eine Entscheidung des Insolvenzgerichts noch aussteht. Denn bereits zu diesem Zeitpunkt ist das Interesse des Gläubigers an einer Sachentscheidung höher zu bewerten als das Interesse des Schuldners eine Antragsrücknahme bei einer Obliegenheitsverletzung. Eine Antragsrücknahme war daher nicht mehr möglich.

Fazit

Die Flucht in die Antragsrücknahme bei aufgedeckte Obliegenheitsverletzung ist für den Schuldner nur eingeschränkt möglich. Sobald ein Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt hat, ist die Antragsrücknahme nur noch mit Einwilligung des Gläubigers möglich. Dieser wird regelmäßig die Zustimmung nicht erteilen. Die Restschuldbefreiung liegt daher für den Schuldner in weiter Ferne. 

Hat ein Schuldner daher eine Obliegenheitsverletzung begangen, muss er frühzeitig sein Antrag auf Restschuldbefreiung zurücknehmen, bevor ein Gläubiger einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Ob ein Gläubiger einen solchen Antrag stellt, kann der Schuldner schlecht vorhersagen. Einen Hinweis bieten ihm die Berichte des Insolvenzverwalters, die von immer mehr Gläubigern gelesen werden.

Bei Entdeckung einer Obliegenheitsverletzung ist daher fachlicher und guter Rat wichtig, aus Schuldner- wie auch aus Gläubigersicht. Denn auch für die korrekte Antragstellung hat das Gesetz für den Gläubiger einige Hürden parat.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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