„Ohne-Rechnung-Abrede“: „Schwarzarbeit“ am Bau – Mängelbeseitigungsanspruch und Vergütungsanspruch

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Wird für eine Leistung vereinbart, dass diese ohne Rechnung bar abgegolten werden soll, ist das gesamte Geschäft nichtig mit der Folge: Weder der Auftraggeber kann wirksam Mängelbeseitigung fordern noch der Auftragnehmer seinen Vergütungsanspruch geltend machen.

Ein Fallbeispiel: Ein Bauherr hatte einen als Dienstleister und Hausmeister im Geschäftsverkehr auftretenden Selbstständigen mit der Herstellung von Außenanlagen, insbesondere mit der Pflasterung der Hoffläche einschließlich der Garagenauffahrt, beauftragt. Vereinbart war, dass das erforderliche Material von dem Auftragnehmer auf Rechnung des Auftraggebers direkt vom Lieferanten bezogen wird. Der Lohn des Unternehmers sollte „ohne Rechnung“ in bar gezahlt werden.

Nachdem die Arbeiten fertiggestellt waren, stellte der Auftraggeber eine Vielzahl von Mängeln fest; so waren die Pflasterflächen äußerst uneben und die Fugenbreiten und -tiefen völlig ungleichmäßig. Versuche des Auftragnehmers, die Mängel mittels eines sogenannten „Rüttlers“ zu beseitigen, blieben ohne Erfolg, weitere Mangelbeseitigungsversuche lehnte er letztendlich ab.

Ein vom Auftraggeber eingeholtes Sachverständigengutachten hatte zum Ergebnis, dass die Leistungen des Auftragnehmers völlig unbrauchbar sind und eine Mangelbeseitigung nur durch Neuherstellung erreicht werden kann. Die Kosten hierfür schätzt der Sachverständige auf über 10.000 €.

Der Auftraggeber verlangte nunmehr von dem Auftragnehmer einen Vorschuss für die Kosten der Mangelbeseitigung in vorgenannter Höhe.

Der Auftragnehmer war jedoch der Auffassung, er sei nur aus Gefälligkeit und Nachbarschaftshilfe tätig gewesen und verweigert die Zahlung.

Die Klage des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer auf Zahlung – zunächst des Vorschusses – für die Mangelbeseitigungskosten hatte im Ergebnis keinen Erfolg, denn der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über die Herstellung der Außenanlagen und Pflasterflächen istunwirksam wegen Verstoßes gegen § 1 II Nr. 2 des Schwarzarbeitsgesetzes in Verbindung mit § 134 BGB, „Gesetzliches Verbot“.

Die gleiche Folge tritt ein, wenn auch nur für Teile einer Gesamtleistung eine Vergütung ohne Rechnung vorsehen ist.

Die Unwirksamkeit der „Ohne-Rechnung-Abrede“, die vorliegend der Hinterziehung der Umsatzsteuer diente, hatte zur Folge, dass der Auftraggeber keine Ansprüche auf Mangelbeseitigung und der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Vergütung seiner Leistungen hat.


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