Oldtimerrecht - Kaufvertrag

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  1. Gebrauchtwagenkaufvertrag

Neben der technischen Untersuchung ist beim Vertragsschluss großer Wert auf die schriftliche Abfassung des Kaufvertrags, die Inhalte zu rechtlichen Fragen und die Beschaffenheit des Kfz zu legen. Zusätzlich zu den wesentlichen Mindestangaben eines Kaufvertrags, wie Preis, Verkaufsgegenstand und Vertragsparteien (sog. essentialia negotii), sind alle für die Funktion und den Wert des Kfz relevanten Faktoren (Laufleistung in km, Erstzulassungsdatum, Vorschäden, Anzahl der Vorbesitzer usw.) aufzunehmen.

Oftmals verwenden gewerblich tätige Verkäufer Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), auf die im Kaufvertragsdokument verwiesen wird. Sie enthalten regelmäßig den Verkäufer und seine Rechtspositionen begünstigende Regelungen.

Diese AGB werden gegenüber Privatkäufern (Verbraucher) nur wirksam einbezogen, wenn der Verkäufer die AGB dem anwesenden Käufer vor bzw. bei Vertragsschluss vorlegt oder die Vorlage anbietet bzw. diese dem abwesenden Käufer übersendet. Beim Kauf zwischen zwei Unternehmern genügt die Möglichkeit der Kenntnisnahme.

Anders als bei Schadensersatzansprüchen ist es bei Mängelansprüchen möglich, die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren in AGB auf ein Jahr zu verkürzen. Der BGH hat durch sein Urteil vom 29.04.2015 (Az.: VIII ZR 104/14) in Fällen des Gebrauchtwagenkaufs eine anderslautende Klausel in den oft verwendeten Musterverträgen des Zentralverbands des Kraftfahrzeuggewerbes (ZdK) für unwirksam erklärt.

  1. Sachmangel eines Gebrauchtwagens

Ob ein Sachmangel vorliegt, richtet sich nach der vereinbarten Beschaffenheit des Kfz.

Was genau unter dem Begriff der Beschaffenheit zu verstehen ist, ist für jeden Einzelfall gesondert zu ermitteln. Es ist daher im Interesse beider Vertragsparteien, die vereinbarte Beschaffenheit des Gebrauchtwagens im Kaufvertrag möglich exakt zu bestimmen.

Alterstypische Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen, die bei einem Kfz – bezogen auf den Typ, die Laufleistung und das Alter – zu erwarten sind, stellen keinen Sachmangel dar, solange nichts Gegenteiliges vereinbart wurde. Dies gilt auch, wenn Originalteile (z. B auch der Motor) eines Oldtimers vorhanden sind, was für den Wert zwar von großer Bedeutung ist, aber ohne Vereinbarung nicht Gegenstand der vereinbarten Beschaffenheit wird.

So hat etwa das OLG Karlsruhe am 20.11.2014 wie folgt entschieden: „Soweit die Originalität der Fahrzeugteile eines Oldtimers nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung ist, besteht keine Pflicht des Verkäufers, den Käufer vor Abschluss des Vertrages – ungefragt – über nachträgliche technische Veränderungen an dem Fahrzeug aufzuklären.“

Beim Gebrauchtwagenkauf, bei dem die „Fahrbereitschaft“ vereinbart wird, muss der Betrieb des Kfz möglich sein. Dies ist nicht der Fall, wenn eine zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs durchgeführte Hauptuntersuchung (HU) zum Ergebnis kommen würde, dass das Fahrzeug nicht verkehrssicher ist.

Fahrbereitschaft schließt jedoch nicht aus, dass das Kfz teils auch erhebliche Verschleißerscheinungen aufweist. Hierzu das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 11.04.2013: „Wer ein Fahrzeug als „Oldtimer mit Macken“ (hier: Porsche 911 Targa, Erstzulassung 2/1973, Kilometerstand 95.000) kauft, muss mit der vorausgesetzten oder üblichen Beschaffenheit nicht widersprechenden (Verschleiß-) Erscheinungen (hier: Bremsanlage, Spureinstellung, Lenkungsspiel Ölverlust) auch dann rechnen, wenn ihm das Fahrzeug als „fahrbereit“ verkauft worden ist.“

Ist „Unfallfreiheit“ vereinbart, schuldet der Verkäufer diese auch bezogen auf den Zeitraum, in dem das Kfz anderen Vorbesitzern gehörte. Ein Kfz ist nicht unfallfrei, wenn ein größerer Schaden durch eine fachgerechte Reparatur vollständig beseitigt wurde.

Der Verkäufer muss den Käufer über einen Unfallschaden ungefragt aufklären: „Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss einen Schaden oder Unfall, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, grundsätzlich auch ungefragt dem Käufer mitteilen, es sei denn, der Schaden oder Unfall war so geringfügig, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen kann.“

  1. Gewährleistungsausschluss

Ein Unternehmer kann die Gewährleistung gegenüber einem Verbraucher (Verbrauchsgüterkauf) nicht ausschließen. Eine Umgehung, etwa durch Zwischenschaltung eines Verbrauchers, ist nicht zulässig. Sind beim Kauf eines Gebrauchtwagens lediglich Verbraucher beteiligt, ist es dagegen üblich und zulässig, die Gewährleistung auszuschließen.

„Gekauft wie gesehen“ oder ähnliche Formulierungen sind dahingehend auszulegen, dass lediglich offensichtliche Mängel erkannt werden müssen. Soll der Ausschluss der Haftung für verborgene Mängel vereinbart werden, muss dies etwa durch eine Formulierung, wie „Ausschluss jeder Gewährleistung“, klargestellt werden.

Wie der BGH im Urteil v. 19.12.2012 (VIII ZR 96/12) feststellte, ist eine im Kaufangebot enthaltene Beschaffenheitsvereinbarung, die im später unterzeichneten Mustervertrags-Formular fehlt, gegenüber dem im Musterkaufvertrag enthaltenen Gewährleistungsausschluss vorrangig, wenn sie für den Kaufentschluss des Käufers wesentlich war.

Ein Gewährleistungsausschluss ist unwirksam, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig – z. B. auf eine konkrete Frage hin – verschweigt. Arglist liegt auch vor, wenn der Verkäufer unrichtige Angaben „ins Blaue hinein“ macht.

Natalia Dinnebier

Rechtsanwältin für Verkehrs- und Oldtimerrecht

Philipp Kroll

Rechtsanwalt für Verkehrs- und Oldtimerrecht


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