OLG Düsseldorf schafft Klarheit beim Nutzungsausfall

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Es ist bereits seit geraumer Zeit in der Rechtsprechung anerkannt, dass Geschädigte eines Verkehrsunfalls für die Dauer der Instandsetzung des Unfallfahrzeuges nach ihrer Wahl anstelle eines Mietwagens auch eine Geldentschädigung verlangen können. Immer wieder Streit besteht indes zur Frage der Dauer dieser Nutzungsausfallentschädigung und zur Frage, inwieweit Geschädigte im Rahmen ihrer sog. Schadensminderungspflicht gehalten sind, die Ausfallzeit kurz zu halten. Mehrere streitige Punkte hat der Senat mit seiner Entscheidung vom 09.03.2021 (I-1 U 77/20) nunmehr zugunsten der Geschädigten geklärt.

Das OLG stellt zunächst fest, dass etwaige zeitliche Verzögerungen, die nicht vom Geschädigten verschuldet wurden, grundsätzlich zulasten der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung gehen. Dies betrifft insbesondere Verzögerungen aus der Sphäre der beauftragten Werkstatt. Sofern die Verzögerung von dort (zum Beispiel mit Lieferverzögerungen) nachvollziehbar begründet wird, trifft die Geschädigten auch keine Pflicht, Nachforschungen über bessere Verfügbarkeiten bei anderen Werkstätten anzustellen.

Gleichzeitig weist der Senat darauf hin, dass auch keine Verpflichtung besteht, sich zur Verkürzung der Ausfallzeit mit einer Teilreparatur des Fahrzeugs zufrieden zu geben.

Weiter wird ein häufig von der Versicherung verwendetes Argument entkräftet, indem das Gericht klarstellt, dass dem Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung auch nicht der Umstand entgegensteht, dass Geschädigten möglicherweise von Familienmitgliedern ein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird. Es handele sich insoweit um freiwillige Leistungen eines Dritten, die den Schädiger bzw. die hinter ihm stehende Haftpflichtversicherung nicht entlasten können.

In der zitierten Entscheidung sprach das OLG Düsseldorf dem Geschädigten unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Nutzungsausfallentschädigung für insgesamt 104 Tage zu.


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