OLG Düsseldorf verurteilt Hotspot- und TOR-Exit-Node-Betreiber zur Unterlassung

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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat den Inhaber eines Internetanschlusses dazu verpflichtet, Dritte daran zu hindern, ein Computerspiel mittels seines Internetzugangs in einer Tauschbörse zu verbreiten (Urteil vom 16.03.2017, Az. I-20 U 17/16). Dabei wandte es insbesondere die Grundsätze der „McFadden“-Entscheidung des EuGH an.

Der Anschlussinhaber machte geltend, unbekannte Dritte hätten die Rechtsverletzung begangen. Dies sei entweder über einen seiner fünf WLAN-Hotspots oder über die ebenfalls von ihm betriebene TOR-Exit-Node erfolgt.

Bereits vor dem Landgericht Düsseldorf scheiterte der Beklagte mit seinen Einwänden. Das OLG Düsseldorf wies seine Berufung zurück, ließ allerdings die Revision zum Bundesgerichtshof zu.

Vor Gericht ließ sich letztlich nicht aufklären, ob die Rechtsverletzungen über einen der WLAN-Hotspots oder das TOR-Netzwerk begangen wurden. Im Ergebnis kam es hierauf jedoch nicht an, da laut OLG Düsseldorf der Beklagte ohnehin in beiden Fällen hafte.

Sollten die Rechtsverletzungen über sein WLAN begangen worden sein, so hafte der Beklagte, da er zur Sicherung der Hotspots durch Einrichtung eines Passwortes verpflichtet gewesen sei.

Damit folgt das OLG Düsseldorf dem EuGH, der in der Sache „McFadden“ (Az. C‑484/14) ausgeführt hatte:

„Insoweit ist festzustellen, dass eine Maßnahme, die in der Sicherung des Internetanschlusses durch ein Passwort besteht, die Nutzer dieses Anschlusses davon abschrecken kann, ein Urheberrecht oder verwandtes Schutzrecht zu verletzen, soweit diese Nutzer ihre Identität offenbaren müssen, um das erforderliche Passwort zu erhalten, und damit nicht anonym handeln können, was durch das vorlegende Gericht zu überprüfen ist. […] Unter diesen Umständen ist eine Maßnahme, die in der Sicherung des Internetanschlusses durch ein Passwort besteht, als erforderlich anzusehen, um einen wirksamen Schutz des Grundrechts auf Schutz des geistigen Eigentums zu gewährleisten.“

Zu diesem Ergebnis kommt das OLG Düsseldorf unabhängig von der (im Prozess streitig gebliebenen) Frage, ob die Hotspots gewerblich oder privat angeboten wurden.

Zwar würden laut dem neu eingeführten § 8 Abs. 3 TMG auch Anbieter von WLAN-Hotspots wie Access-Provider behandelt. Laut OLG Düsseldorf würde aber die Verneinung jeglicher Verantwortung eines privaten WLAN-Betreibers bedeuten, „Schutzrechtsinhaber rechtlos zu stellen“.

In § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG lasse der Gesetzgeber zudem selbst im Fall einer Nichtverantwortlichkeit nach § 8 TMG eine Anordnung gerichtlicher Maßnahmen ausdrücklich zu. Anders als bei Access-Providern wie der Deutsche Telekom hafte der Beklagte hier auch nicht lediglich subsidiär, also nach erfolgloser Inanspruchnahme der eigentlichen Rechtsverletzer, da diese für die Klägerin schlicht nicht ermittelbar gewesen seien.

Auch für den Fall, dass die Rechtsverletzungen nicht über einen WLAN-Hotspot, sondern über die TOR-Exit-Node begangen worden seien, bliebe es nach der Entscheidung des OLG bei der Verantwortlichkeit des Beklagten, da der Beklagte auch hier zumutbare Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen hätte ergreifen müssen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, da das Landgericht unbestritten festgestellt habe, dass im Rahmen des TOR-Netzwerks die Möglichkeit zur Sperrung von P2P-Software technisch gegeben und auch bei einem TOR-Server zumutbar ist.

Für geschädigte Rechteinhaber ist das Urteil aus Düsseldorf erfreulich, da es die Linie des EuGH konsequent fortsetzt und den Interessen der Urheber ein angemessenes Gewicht zukommen lässt.

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