OLG Düsseldorf zur Einordnung des Vertriebsleiters

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Vertriebsleiter im Strukturvertrieb kann Handelsvertreter sein

In gerichtlichen Verfahren zwischen Unternehmer und Vertriebsmitarbeiter hängt die gerichtliche Entscheidung häufig im Wesentlichen davon ab, ob der Mitarbeiter als Handelsvertreter im Sinne der §§ 84 ff. HGB einzuordnen ist. Denn andernfalls stellt sich in juristischer Hinsicht die Frage, ob die ausdrückliche Regelung des Handelsvertreterrechts analog auf sonstige Vertriebsmitarbeiter anzuwenden ist, was in vielen Punkten verneint wird.

Mit dieser Frage beschäftigte sich daher auch die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 31.03.2015, Az I-16 U 70/14.

Die Parteien des Rechtsstreits hatten einen mit „Vertriebsleitung im Sinne eines Handelsvertreters“ überschriebenen Vertrag geschlossen, dessen Gegenstand war, dass der Kläger die Vertriebsmitarbeiter der Beklagten anstellen und leiten, aber nicht selbst unmittelbar Geschäfte vermitteln sollte. Als Entgelt vereinbarten die Parteien eine auf die Umsätze der Beklagten in Deutschland bezogene Provision. In der Folge erstellte die Beklagte monatliche Provisionsabrechnungen, die seitens des Klägers anfangs nicht beanstandet wurden. Nach einem Streit der Parteien über den Inhalt der Provisionsabrechnungen kündigte die Beklagte den Vertrag fristlos, woraufhin der Kläger im Wege der Stufenklage einen Buchauszug sowie Provisionen und Schadenersatz forderte, wobei er sich darauf berief, dass die fristlose Kündigung unwirksam war. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben, wogegen die Beklagte Berufung einlegte.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Dabei hat das OLG den Kläger als Handelsvertreter eingeordnet, weil hierfür ausreichend sei, dass der Kläger mittelbar betraut war, durch Betreuung der weiteren Vermittler Geschäft für die Beklagte zu generieren.

Das OLG hat sich hierbei auf die einschlägige Rechtsprechung des BGH (u.a. Urteil vom 26.09.2013, VII ZR 227/12) berufen und Mitursächlichkeit für die Vermittlung ausreichen lassen. Darüber hinaus hat das Gericht klargestellt, dass der Informationsanspruch des Klägers nicht schon deshalb ausgeschlossen sei, weil er anfangs Provisionsabrechnungen nicht beanstandet hatte.

Das Urteil ist als Klarstellung der Rechtslage zu begrüßen. Denn da insbesondere im Vertriebsrecht mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen viele Rechtsfragen in der juristischen Literatur umstritten sind, helfen obergerichtliche Entscheidungen, unnütze außergerichtliche Diskussionen zu erleichtern.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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