OLG Frankfurt bewertet Widerrufsbelehrung der DKB als fehlerhaft

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In einem von uns geführten Verfahren gegen die Deutsche Kreditbank (DKB) wegen Rückabwicklung eines Darlehens nach erfolgtem Widerruf, ist das OLG Frankfurt in einem Beschluss unserer Rechtsauffassung gefolgt und hat festgestellt, dass die von der DKB in der streitgegenständlichen Belehrung verwendete Formulierung fehlerhaft ist (OLG Frankfurt 23 U 111/16 vom 11.01.2017).

Im streitgegenständlichen Darlehensvertrag aus dem Mai 2007, war die sog. „frühestens“ Formulierung verwendet worden, die der BGH bereits mehrfach als unzureichend bewertet hat. Das OLG Frankfurt hat dabei den Musterschutz der verwendeten Belehrung nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV verneint, da die Belehrung dem Muster inhaltlich nicht vollständig entsprochen habe und insofern die Feststellungen der Vorinstanz (LG Wiesbaden 3 O 73/15) bestätigt.

Die streitgegenständliche Belehrung enthält in Zusammenhang mit den Rechtsfolgen des Widerrufs die Formulierung „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufsbelehrung erfüllen“ statt des im Muster vorgesehenen Textes „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen“.

Das OLG Frankfurt hat dazu ausgeführt, dass die offenbar versehentlich erfolgte Formulierung einen Eingriff in die Wortwahl darstellt, der die Verständlichkeit der Widerrufsbelehrung in einem wesentlichen Punkt beeinträchtigt. 

Aus unserer Sicht könnte die vom 23. Zivilsenat des OLG Frankfurt vertretene Auffassung zur Verwechslung der Begriffe „Widerrufsbelehrung“ und „Widerrufserklärung“ auch für Widerrufsbelehrungen der Deutschen Bank beachtlich sein. Dort war in Verträgen aus dem Jahr 2009 zum Fristbeginn des Widerrufs formuliert worden:

„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer ein Exemplar dieser Widerrufserklärung und die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurden“ anstatt „ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung“.

Hierzu hatte der 19. Zivilsenat des OLG Frankfurt im Urteil 19 U 9/16 vom 25.07.2016 ausgeführt, die Verwechslung sei für den Verbraucher offensichtlich und führe nicht zu einer Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung.

Da die Verwechslungsthematik in den von der DKB und der Deutschen Bank verwendeten Belehrungen vergleichbar ist, dürfte sich aus unserer Sicht aufgrund der anderslautenden Rechtsauffassungen des 23. Zivilsenats des OLG Frankfurt, zur Relevanz der Verwechslung, eine gute Argumentationsgrundlage auch für eine Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung der Deutschen Bank ergeben.

Sabine Burges, Frankfurt

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht



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