OLG Frankfurt veruteilt Bank von Treugeber Gesellschaftern zur Rückzahlung von 90.000,00 €

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Auf die Berufung der Kläger wurde das ursprüngliche Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.8.2006 abgeändert und die beklagte Bank nun mit Urteil vom 24.02.2010verurteilt, an die Kläger 92.098,03 € nebst Zinsen zu bezahlen.

Die Kläger hatten Rückabwicklungsansprüche im Zusammenhang mit einer von der beklagten Bank finanzierten Fondsbeteiligung geltend gemacht und sich auf darauf berufen, dass die Zahlungen, die sie auf die Darlehensverträge erbrachte hätten, ohne rechtlichen Grund erfolgt seien. Nach teilweiser Rücknahme der Klage verlangten sie zuletzt die in der Zeit von 1994 bis 1997 aus Eigenmitteln auf das Darlehen erbrachten Zahlungen (5.794,86 €) sowie des Ablösebetrages in Höhe von 92.098,03 €, abzüglich der nach ihrer Behauptung erhaltenen Mietausschüttungen in Höhe von 3.258,73 € (Zahlungsantrag insgesamt: 5.794,86 + 92.098,03 - 3.258,73 = 94.634,16 €) sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.434,16 €.

Das Landgericht hatte die Klage zunächst mit Urteil vom 17.8.2006 abgewiesen. Die Berufung der Kläger war zunächst zurückgewiesen worden, da nach Ansicht des OLG den Klägern der geltend gemachte Bereicherungsanspruch nicht zustünde, da sie ihre Zahlungen mit Rechtsgrund erbracht hätten. Zwar ergebe sich ein Rechtsgrund nicht aus den Darlehensverträgen, weil die Beklagte diese nicht mit den Anlegern als Darlehensnehmern, sondern mit der Fondsgesell-schaft geschlossen habe. Rechtsgrund für die Leistungen der Klägerin an die Beklagte sei jedoch ihre Haftung als Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft gemäß § 128 HGB analog.

Der BGH hatte dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Zur Begründung hatte er ausgeführt: Das Berufungsgericht habe einen Bereicherungsanspruch zu Unrecht schon dem Grunde nach verneint. Zutreffend sei zwar, dass die Darlehensverträge nicht mit den Klägern, sondern der Fondsgesellschaft abgeschlossen worden sei. Anders als das Berufungsgericht annehme, bestehe aber nach der gesamten vertraglichen Konstruktion auch keine persönliche Haftung der Kläger für die Darlehensverbindlichkeit als Gesellschafter der Fondsgesellschaft nach § 128 HGB analog. Die Kläger seien vielmehr lediglich Treugeber-Gesellschafter, die - anders als unmittelbare Gesellschafter - keine persönliche Außenhaftung für Gesellschaftsschulden analog §§ 128, 130 HGB treffe. Da weder der Einwand der Verjährung der Ansprüche bzw. der Verwirkung bzw. der einer unzulässigen Rechtsausübung durchdrangen, die zuletzt von der Bank erhoben worden waren, war die Beklagte Bank zu verurteilen.


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