OLG Hamm: Ärzte müssen wegen fehlerhafter Behandlung mehrere 100.000,00 € Schadensersatz leisten

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Wegen einer grob fehlerhaften Behandlung einer Patientin müssen zwei Mediziner mehrere 100.000,00 € Schadensersatz und ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 € zahlen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und damit Urteile des Landgerichtes Bochum bestätigt.

Die Urteile vom 04.12.2015 sind aber noch nicht rechtskräftig. Gegen sie wurde jeweils Revision eingelegt, die beim Bundesgerichtshof laufen wird.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Patientin war 1944 geboren, eine Geschäftsfrau. Sie fiel im März 2006 auf ihr Gesäß und begab sich in die ambulante Behandlung eines des beklagten Chirurgen. Dieser diagnostizierte einen Knochenhautreizzustand an der Steißbeinspitze und behandelte die Patientin mit mehreren Infiltrationen.

Die Beschwerden verschlimmerten sich. Deshalb suchte die Patientin im April 2006 das vom erstbeklagten Mediziner geleitete therapeutische Institut in Bochum auf.

Dort wurde ein MRT der Lendenwirbelsäule und des Iliosakralgelenk angefertigt. Erneut wurde die Patientin mit mehreren Injektionen behandelt. Sie hatte weiterhin Schmerzen und suchte den Zweitbeklagten wieder auf, die Schmerzen waren mittlerweile fast unerträglich geworden. Dieser leitete dann bei einem Hausbesuch wiederum schmerzstillende Infiltrationen ein.

In der weiteren Behandlung musste sie zu einem mehrmonatigen stationären Aufenthalt, hier stellte sich heraus, dass bei der Patientin schon vor längerer Zeit eine Kreuzbeinfraktur bestand. Außerdem hatte die Patientin sich mit einem Bakterium infiziert. Durch die Infektion erlitt sie mehrere Abszesse, ein multiples Organversagen mit zeitweilig lebensgefährlichem Verlauf und musste sich mehrfach Revisionsoperationen unterziehen. Noch heute leidet die Patientin unter Narbenschmerzen, Mobilisations- und Bewegungseinschränkungen.

Die Patientin meinte, von beiden beklagten Medizinern grob fehlerhaft behandelt worden zu sein. Die Krankenversicherung verlangte in einem Prozess von den Beklagten materiellen Schadensersatz, also Kosten der Behandlung zurück. Die Patientin klagte in einem eigenen Verfahren auf Schmerzensgeld.

Es wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Danach hat das Landgericht Bochum der klagenden Patientin 100.000,00 € Schmerzensgeld und noch 12.000,00 € materiellen Schadensersatz zugesprochen. Die Krankenversicherung erhielt durch das erstinstanzliche Urteil ca. 530.000,00 € Schadensersatz für die Kosten medizinisch notwendiger Folgebehandlungen zugesprochen. Die Patientin hatte auch Verdienstausfallschäden geltend gemacht, darüber hat das Gericht aber noch nicht entschieden.

Gegen die Urteile für die Patientin und die Krankenversicherung haben beide Mediziner Berufung eingelegt. Diese Berufungen sind erfolglos geblieben. Nach ergänzender Befragung der medizinischen Sachverständigen hat das OLG Hamm die erstinstanzlichen Urteile in vollem Umfang bestätigt. Dem zuerst behandelnden Mediziner sei zumindest ein grober Behandlungsfehler unterlaufen, der seine vollständige Mithaftung für die Gesundheitsschäden der Patientin begründen würde, so das OLG Hamm. Der zweite beklagte Mediziner muss haften, weil er seine wenige Tage zuvor begonnene Injektionsbehandlung fortgeführt habe, ohne eine Steißbeinfraktur durch bildgebende Verfahren abzuklären.

Zu Behandlungsbeginn habe er noch auf eine bildgebende Diagnostik verzichten dürfen. Einige Tage darauf hätte er diese jedoch durchführen müssen, weil sich die Beschwerden der Patientin nicht dauerhaft verringert hätten. Bei dieser Sachlage sei es dringend geboten gewesen, der Frage einer Steißbeinfraktur nachzugehen. Das hat er unterlassen und das sei grob behandlungsfehlerhaft.

Aufgrund der Steißbeinfraktur sei die von dem zweitbeklagten Mediziner fortgeführte Infiltrationstherapie kontraindiziert gewesen. Dieser Schaden und die weiteren Folgeschäden der Patientin und Klägerin seien von dem zweitbeklagten Mediziner aufgrund der mit der grob fehlerhaften Behandlung verbundenen Beweislastumkehr zuzurechnen.

Der erstbeklagte Mediziner hafte, weil seine Mitarbeiter bei der Auswertung des MRT eine Fraktur bzw. einen Frakturverdacht fehlerhaft nicht diagnostiziert hätten. Man habe zwar eine Kontrolle der Lage von Injektionsnadeln gefertigt, die CT-Aufnahme sei aber fehlerhaft bewertet worden, weil die sichtbare Fraktur nicht erkannt worden sei. Zudem sei eine aufgrund der Fraktur kontraindizierte Injektion fehlerhaft in den Frakturspalt gesetzt worden. Die Diagnosefehler und auch die Injektion in den Frakturspalt seien grobe Behandlungsfehler.

Da grobe Behandlungsfehler vorlagen, hat sich im Prozess die Beweislast umgekehrt. Deshalb haftet der Erstbeklagte ebenfalls in vollem Umfang. Bei beiden beklagten Medizinern sei nicht auszuschließen, dass die jeweils in ihrem Verantwortungsbereich durchgeführten Injektionen die Infektion der Patientin bewirkt hätten. Deswegen seien beiden gemeinsam die weiteren Folgeschäden der Klägerin zuzurechnen.


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