Veröffentlicht von:

OLG Hamm: Vorsatz bei 28 km/h innerorts

  • 1 Minuten Lesezeit

Das OLG Hamm hat bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 28 km/h innerorts Vorsatz und nicht Fahrlässigkeit angenommen. Das erstinstanzliche Amtsgericht hat zunächst eine Geldbuße von 300,- € verhängt (200,- € mehr als bei einer Fahrlässigkeitsfahrt), Voreintragungen wurden insoweit berücksichtigt.

Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Das OLG führte aus, dass schon alleine wegen der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung dem Fahrer bekannt ein musste, dass eine erhebliche Geschwindigkeit gefahren muss und geht damit von einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit aus. Zudem sei aufgrund der Bebauung und der Beschilderung bekannt gewesen, dass sich der Fahrer noch innerorts befindet.

Fazit: In der Regel gehen die Tatrichter zwar von einer fahrlässigen Begehungsweise aus, in Einzelfällen ist aber eine Verurteil wegen Vorsatz denkbar. Dies ist insbesondere wegen der meist zusätzlich zu verhängenden führerscheinrechtlichen Maßnahme (Fahrverbot) entscheidend.

Der Vorsatz hat zwei Elemente, das Wissen und Wollen. Es gibt allerdings keinen Erfahrungssatz, dass im Fall freistehender Ortschilder und beiderseitiger Bebauung eine innerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitung stets vorsätzlich begangen worden ist (OLG Frankfurt am Main DAR 1995, 260).

Beschluss des OLG Hamm vom 10.05.2016, Az.: 4 RBs 91/16


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Achim Unden

Beiträge zum Thema